Die EU-Pflanzengesundheitsvorschriften regeln die Verbringung und den Handel bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die potenzielle Träger von Schadorganismen sind.
Innerhalb der EU umfassen diese Regeln:
Unterliegen die Pflanzen als Vermehrungsmaterial von bestimmten Arten von Obst, Zierpflanzen, Ziergehölzen und Gemüse zudem der Anbaumaterialverordnung (AGOZV), so gelten weitere Verpflichtungen und Anforderungen an die Kennzeichnung.
Es gibt Gebiete innerhalb der EU bzw. innerhalb eines Mitgliedstaates, die für sich einen besonderen Schutz in Anspruch nehmen, weil dort ein Quarantäneschaderreger - z. B. Feuerbrand – (noch) nicht vorkommt. Dies sind so genannte „Schutzgebiete“, in die Wirtspflanzen dieser Schaderreger nur verbracht werden dürfen, wenn sie die besonderen Anforderungen erfüllen und - nach Bestätigung durch den zuständigen Pflanzenschutzdienst - gesondert auf dem Pflanzenpass gekennzeichnet sind.
In Betrieben, die der Registrierpflicht unterliegen und ermächtigt sind Pflanzenpässe auszustellen, finden mindestens einmal jährlich Pflanzengesundheitsinspektionen statt. Um das Auftreten neuer, gefährlicher Schadorganismen frühzeitig zu erkennen, werden außerdem Monitorings in Betrieben, Öffentlichem Grün, in der freien Landschaft sowie im Forst durchgeführt.
Link zum Online-Guide für Pflanzenpassaussteller auf der JKI-Seite