Viele Bereiche des Öffentlichen Grüns werden als sogenannte "Flächen für die Allgemeinheit" definiert (nach § 17 PflSchG).
Zu den Flächen der Allgemeinheit (nach § 17 PflSchG) zählen u. a.:
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt hier nur in Ausnahmefällen. Vorbeugende Maßnahmen sowie biologische, biotechnische und mechanische Pflanzenschutzmaßnahmen haben daher im öffentlichen Grün besondere Bedeutung.
Sofern dennoch Pflanzenschutzmittel auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, zum Einsatz kommen sollen, müssen diese darüber hinaus speziell für diesen Bereich genehmigt sein. Genehmigte Produkte sind auf der Internetseite des BVL's hier zu finden im rechten Bereich unter der Bezeichnung „Genehmigungen für Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind“, in Auszügen auch in den nachfolgenden Tabellen.
Für Nichtkulturland (z.B. Wege und Plätze), wo der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich verboten ist, kann im begründeten Einzelfall eine Genehmigung eingeholt werden.