Abstandsauflagen und Lagerkapazitäten

Abstandsauflagen

Beim Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist:

  • ein direkter Eintrag und ein Abschwemmen von Nährstoffen  in oberirdische Gewässer zu vermeiden und
  • dafür zu sorgen, dass kein direkter Eintrag und kein Abschwemmen von Nährstoffen auf benachbarte Flächen, insbesondere in schützenswerte natürliche Lebensräume, erfolgt.

Folgende Gewässerabstände sind nach DüV 2020 einzuhalten:

  • 5 m ohne Düngung zwischen Ausbringungsfläche und Böschungsoberkante des Gewässers (ohne Exakttechnik).
  • 1 m ohne Düngung zwischen Ausbringungsfläche und Böschungsoberkante des Gewässers wenn Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder Grenzstreueinrichtung vorhanden ist (mit Exakttechnik).
  • 3 m ohne Düngung zwischen Ausbringungsfläche und Böschungsoberkante des Gewässers bei Flächen ab 5 % Hangneigung (gemessen innerhalb von 20 m zur Böschungsoberkante).
  • Zusätzlich sofortige Einarbeitungspflicht für Düngemittel bei Flächen ab 5 % Hangneigung auf unbestelltem Ackerland (gilt für den Abschnitt von 3 m bis 20 m zur Böschungsoberkante); auf bestellten Ackerflächen ist die Düngung bei Reihenkultur ≥ 45 cm Reihenabstand nur mit Untersaat oder sofortiger Einarbeitung, ohne Reihenkultur nur bei hinreichendem Pflanzenbestand bzw. Mulch-/ Direktsaat zulässig.
  • 10 m ohne Düngung zwischen Ausbringungsfläche und Böschungsoberkante des Gewässers bei Flächen ab 10 % Hangneigung (gemessen innerhalb von 20 m zur Böschungsoberkante).
  • Aufteilung der Düngegabe ab einer Hangneigung von 10 % (gilt für den Abschnitt von 10 m bis 30 m zur Böschungsoberkante), wenn der Düngebedarf mehr als 80 kg N/ha beträgt.
  • Zusätzlich sofortige Einarbeitungspflicht für Düngemittel auf dem ganzen Schlag bei Flächen ab 10 % Hangneigung (innerhalb von 20 m zur Böschungsoberkante) auf unbestelltem Ackerland.
  • Eine aktuelle zusammenfassende Grafik zu den Abstandsregelungen gemäß DüV (2020)
    zum Download finden Sie hier!
  • Ergänzend zu diesen Auflagen gilt es die Vorgaben nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und nach der GAP (GLÖZ 4, gültig ab 1.1.2023) zu berücksichtigen. Nach WHG wird bei landwirtschaftlich genutzten Flächen, die an Gewässer angrenzen und innerhalb von 20 m zur Böschungsoberkante (BOK) eine Hangneigung von > 5 % zum Gewässer aufweisen, ein 5 m breiter, ganzjährig begrünter Streifen zur BOK gefordert. GLÖZ 4 besagt: Es sind 3 m breite Pufferstreifen entlang von Wasserläufen einzuhalten, wo das Aufbringen von Düngemitteln, Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln verboten ist. Die nach GLÖZ 4 einzuhaltenden Pufferstreifen sind in nach Länderermächtigung definierten gewässerreichen Gemeinden auf 1 m Breite reduziert. Diese Gemeinden sind hier einzusehen.

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Lagerkapazitäten

Nach §12 DüV sind folgende Lagerkapazitäten vorzuweisen:

  • Flüssige Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände: mindestens 6 Monate
  • Betriebe >3 GV/ha + Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände erzeugen und über keine eigenen Ausbringungsflächen verfügen: mindestens 9 Monate
  • Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost: mindestens 2 Monate

Die Berechnung der Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger kann über eine Excel-Anwendung erfolgen (bitte auf der verlinkten Seite nach unten scrollen).

LAWA-Merkblatt

Anforderungen an die befristete Feldrandlagerung von Festmist und die Bereitstellung separierter Güllen/Gärsubstrate_

Bodennahe Aufbringung auf bestelltem Acker

  • Flüssige organische oder flüssige organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff müssen auf bestelltem Acker ab dem 1.02.2020 streifenförmig auf den Boden abgelegt oder direkt in den Boden injiziert werden.
     
  • Im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau gilt diese Vorschrift erst am dem 1.02.2025.
     

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