Hier können Sie die Sperrfristenkalender als anschauliche Grafik herunterladen!
Antrag auf Verschiebung der Aufbringungssperrfrist
ACHTUNG! Januar 2023: Sollten bereits gemäß Sperrfristantrag bewilligte Flächen in die neue N-Kulisse gefallen sein, ist die Genehmigung des LLnL (ehemals LLUR) ausschließlich zu den Bedingungen innerhalb der N-Kulisse gültig. Demnach dürfen im Herbst 2022 bewilligte Flächen mit Raps, Wintergerste und Zwischenfrüchte ohne Futternutzung nun nicht mehr vor Ablauf der regulären Sperrfrist gedüngt werden.
→ Düngung verboten (stickstoff / phosphathaltige Düngemittel, wie u.a. Mineraldünger, flüssige Wirtschaftsdünger, Festmist, Kompost, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenschutzmittel),
wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist.
→ Als schneebedeckt gilt ein Boden, dessen Oberfläche durch Schneeauflage nicht mehr zu erkennen ist.
Auf diesen Flächen und Teilflächen eines Schlages darf kein Dünger ausgebracht werden.
→ Eine wesentliche Anpassung der DüV 2020 ist die Einführung eines Düngeverbotes auf gefrorenem Boden!
Oftmals wurden in den vergangenen Jahren aus Sicht des Bodenschutzes und der N-Effizienz Bodenfrosttage bei den 1. Düngegaben genutzt.
In diesen Situationen galt es gemäß DüV 2017 einige Regeln zu beachten, z. B., dass der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird
(Nachweis durch DWD-Prognose).
→ Die Nutzung der DWD-Prognose ist im Rahmen der DüV 2020 nicht mehr regelkonform!
Anpassung Definition gefrorener Boden Stand 19.01.2021
Es gilt fortan, insbesondere zur beginnenden Düngesaison 2021: Auch wenn leichte Nachfröste im oberen Boden zu einem entsprechenden Frostbelag führen, darf eine Düngung nicht erfolgen. Maßgeblich ist der Zustand während der Aufbringung und nicht die Frage, ob der Boden tagsüber komplett frostfrei wird. Somit dürfen N- und P-Düngegaben, seien sie mineralisch oder organisch, nur in den bodenfrostfreien Tagesabschnitten erfolgen, beziehungsweise müssen, je nach Frostsituation, einige Tage oder Wochen nach hinten verlagert werden. Einen Interpretationsspielraum für die aus schleswig-holsteinischer Sicht typischen leichten Frostnächte ist damit nicht mehr gegeben, auch wenn dies bedeutet, dass eine fachlich nachweisbare hohe Nährstoffeffizienz damit nicht genutzt werden kann.
Alleinige Ausnahme:
→ Eine Ausnahme gibt es alleinig für Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als 2 % Phosphat.
Diese dürfen auch auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, soweit ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist.
→ Flächen außerhalb der N-Kulisse: Die Sperrfrist endet mit Ablauf des 15. Januars
→ Flächen in der N-Kulisse: Die Sperrfrist endet mit Ablauf des 31. Januars
Generell darf auch die Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost nicht mehr wie in der alten Düngeverordnung auf
(z. B. mit einer Zwischenfrucht) bewachsenem Boden erfolgen, sofern der Boden gefroren ist!
→In jedem der oben genannten Applikationsbedingungen muss eine schriftliche Düngebedarfsermittlung vor der Düngung vorliegen.
→ Daneben muss spätestens 2 Tage nach der Düngung die Düngedokumentation vorgelegt werden können.
Umfasst die Art und Menge der eingesetzten Düngemittel, mindestens für Ngesamt, Nverfügbar und P) für jeden Schlag und jede Bewirtschaftungseinheit
Verstöße in diesem Zusammenhang sind CC und bußgeldrelevant.:
→ Informationen zu den nach Düngeverordnung 2020 gültigen Gewässerabständen finden Sie hier:
https://www.lksh.de/landwirtschaft/duengung/abstandsauflagen-lagerkapazitaeten/
→ Informationen zu den nach Landesdüngeverordnung 2020 gültigen Regelungen finden Sie hier:
https://www.lksh.de/landwirtschaft/duengung/landesduengeverordnung/
Die 27. Ausgabe der Richtwerte für die Düngung soll neben Onlineangebot und Bauernblatt ein hilfreicher und verlässlicher Wegweiser für die gute fachliche Praxis beim Düngen sein.
In diesem Zusammenhang sind in der Neuauflage 2022 die wesentlichen Änderungen, die sich durch das neue Düngerecht ergeben haben, im Detail dargestellt und um viele praxisrelevante Beispiele ergänzt.
Die Neuauflage der Richtwerte ist kostenpflichtig erhältlich zum Preis von 11 €/Exemplar zzgl. Mehrwertsteuer bei der
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein,
Abteilung Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Umwelt
Grüner Kamp 15-17
24768 Rendsburg
Bevorzugt zu beziehen per E-Mail unter athimm@lksh.de; Tel.: +49 4331 9453-342
Die digitale Version (E-Book) kann zum Preis von 9,99 €/Stück inkl. MwSt. hier bestellt und heruntergeladen werden:
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