Ausbilder - das müssen Sie mitbringen

Sie wollen junge Menschen ausbilden? Wir freuen uns über jede/n neue/n Ausbilder/in. Allerdings gibt es ein paar gesetzliche Vorgaben, die erfüllt und nachgewiesen werden müssen. Dies geschieht üblicherweise mit dem Antrag auf Anerkennung eines Ausbildungsbetriebes, kann aber auch unabhängig davon erfolgen. Melden Sie sich frühzeitig bei uns! Bitte beachten Sie, dass ein Ausbildungsvertrag nur eingetragen werden kann, wenn die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Nach § 28 ff des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.

Die persönliche Eignung ist durch die Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses nachzuweisen. Falls der Ausbilder nicht gleichzeitig Ausbildender ist, muss auch von dieser Person ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis als Nachweis der persönlichen Eignung vorleget werden.

Die fachliche Eignung umfasst berufliche Fähigkeiten, Berufserfahrung sowie berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse.

Die beruflichen Fähigkeiten hat nachgewiesen, wer mindestens eine Meisterprüfung absolviert oder einen 2-jährigen Fachschul-, Hochschul- bzw. Universitätsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat.

Zudem ist eine angemessene Zeit der Berufserfahrung nachzuweisen:

  • bei Fachschulabsolventen wird das zulassungsrelevante Jahr vor dem Fachschulbesuch anerkannt sowie ein Jahr nach dem Fachschulabschluss erwartet
  • bei Hochschul- bzw. Universitätsabsolventen sind zwei Jahre nach dem Abschluss nachzuweisen
  • Meisterprüflinge müssen diese vor der Zulassung zur Prüfung nachweisen

Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse sind gemäß der Ausbildereignungsverordnung nachzuweisen.

 

  • Dr. Lena Voswinkel

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    Grundsatzfragen Berufsausbildung, Ausbildungsberatung Tierwirt/in und Pflanzentechnologe/in