Sachkundenachweis

Schnell zum Ziel: Sachkundefortbildung im Pflanzenschutz

Sie sind bereits sachkundig im Pflanzenschutz und besitzen einen Sachkundenachweis, dessen Gültigkeitsfrist demnächst abläuft? Die Landwirtschaftskammer bietet zur Fortbildung eigene Veranstaltungen an.

Wer benötigt einen Sachkundenachweis?

Laut Pflanzenschutzgesetz dürfen Pflanzenschutzmittel nur angewendet oder abgegeben werden, wenn die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln nachgewiesen werden können (Sachkundenachweis).

Das heißt, jede Person, die

  • Pflanzenschutzmittel anwendet,
  • über den Pflanzenschutz berät,
  • andere Personen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anleitet oder beaufsichtigt,
  • Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringt und
  • Pflanzenschutzmittel im Internet nicht gewerbsmäßig in Verkehr bringt

muss den bundeseinheitlichen Sachkundenachweis (SKN) im Scheckkartenformat vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit besitzen und bei einer Kontrolle vorlegen können. Zudem besteht eine regelmäßige Fort- und Weiterbildungspflicht.

Die Beantragung des neuen SKN muss aktiv bei der zuständigen Stelle des jeweiligen Bundeslandes erfolgen, wo man wohnhaft ist - hier also bei der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.

Die Ausstellung des Sachkundenachweises ist gebührenpflichtig nach den jeweils gültigen Regelungen.

Neuerwerb der Pflanzenschutzsachkunde

Informationen (insbesondere Hinweise zu Terminen) zum Neuerwerb der Pflanzenschutzsachkunde finden Sie hier! 

Online-Antragstellung eines Sachkundenachweises

Die Beantragung läuft über eine elektronische Datenbank, in der jeder Sachkundige seine persönlichen Daten selbst eingibt. Der bisherige Nachweis der Sachkunde (z. B. Berufsabschlusszeugnis oder Studienabschluss) kann vom Antragsteller eingescannt oder per Fax/Post an die Landwirtschaftskammer geschickt werden. Der Antrag wird dann elektronisch übermittelt und muss nicht mehr in Papierform nachgeschickt werden.

Die Antragstellung ausschließlich in Papierform ist weiterhin möglich.

 

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