Kurz und bündig:
- Vorverlegte Düngesperrfrist
- Düngung und Witterung/Ausbringungsverbot
- Düngung von Festmist von Huf- oder Klauentieren (Achtung Anpassung in der N-Kulisse!)
Im Falle einer genehmigten Vorverlegung der regulären Sperrfrist darf unter gewissen Bedingungen nach Ablauf des 15. Januars wieder gedüngt werden.
Dabei ist vor allem zu beachten, dass zunächst nur die in der Sperrfristverschiebung beantragten Kulturen (Wintergerste, Winterraps, mehrjähriges Feldfutter und Dauergrünland)
als Applikationsflächen vom 16. Januar bis zum 31. Januar zur Verfügung stehen.
Mit Beginn des 01. Februars dürfen dann wieder sämtliche Ackerkulturen gedüngt werden.
Gemäß der Düngeverordnung ist das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln verboten,
sofern der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist.
Als schneebedeckt gilt ein Boden, dessen Oberfläche durch Schneeauflage nicht mehr zu erkennen ist. Auf diesen Flächen und Teilflächen eines Schlages darf kein Dünger ausgebracht werden.
Eine wesentliche Anpassung der DüV 2020 ist die Einführung eines Düngeverbotes auf gefrorenem Boden!
Oftmals wurden in den vergangenen Jahren aus Sicht des Bodenschutzes und der N-Effizienz Bodenfrosttage bei den 1. Düngegaben genutzt.
In diesen Situationen galt es gemäß DüV 2017 einige Regeln zu beachten, z. B. dass der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird (Nachweis durch DWD-Prognose).
Die Nutzung der DWD-Prognose ist im Rahmen der DüV 2020 nicht mehr regelkonform!
Anpassung Definition gefrorener Boden Stand 19.01.2021
Es gilt fortan, insbesondere zur beginnenden Düngesaison 2021: Auch wenn leichte Nachfröste im oberen Boden zu einem entsprechenden Frostbelag führen, darf eine Düngung nicht erfolgen. Maßgeblich ist der Zustand während der Aufbringung und nicht die Frage, ob der Boden tagsüber komplett frostfrei ist. Somit dürfen N- und P-Düngegaben, seien sie mineralisch oder organisch, nur in den bodenfrostfreien Tagesabschnitten erfolgen, beziehungsweise müssen, je nach Frostsituation, einige Tage oder Wochen nach hinten verlagert werden. Einen Interpretationsspielraum für die aus schleswig-holsteinischer Sicht typischen leichten Frostnächte ist damit nicht mehr gegeben, auch wenn dies bedeutet, dass eine fachlich nachweisbare hohe Nährstoffeffizienz damit nicht genutzt werden kann.
Alleinige Ausnahme:
Eine Ausnahme gibt es alleinig für Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als zwei Prozent Phosphat. Diese dürfen auch auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, soweit ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist.
Generell darf auch die Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost nicht mehr wie in der alten Düngeverordnung auf (z. B. mit einer Zwischenfrucht) bewachsenem Boden erfolgen, sofern der Boden gefroren ist!
In jedem der oben genannten Applikationsbedingungen muss eine schriftliche Düngebedarfsermittlung vor der Düngung vorliegen. Daneben muss spätestens 2 Tage nach der Düngung die Düngedokumentation (Umfasst die Art und Menge der eingesetzten Düngemittel, mindestens für Ngesamt, Nverfügbar und P) für jeden Schlag und jede Bewirtschaftungseinheit vorgelegt werden können.
Verstöße in diesem Zusammenhang sind CC und bußgeldrelevant.
Informationen zu den nach Düngeverordnung 2020 gültigen Gewässerabständen finden Sie hier: https://www.lksh.de/landwirtschaft/duengung/abstandsauflagen-lagerkapazitaeten/
Informationen zu den nach Landesdüngeverordnung 2020 gültigen Regelungen finden Sie hier: https://www.lksh.de/landwirtschaft/duengung/landesduengeverordnung/