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Landesregierung ermöglicht schnellere Planung von Solar-Freiflächenanlagen

Verzicht auf Raumordnungsverfahren beschleunigt den Prozess um bis zu 8 Monate.

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Bei geplanten großen Solar-Freiflächenanlagen kann zukünftig auf Raumordnungsverfahren verzichtet werden. Das Innenministerium informiert aktuell die Kreise und Kreisfreien Städte über die Neuregelung, die das Kabinett beschlossen hat.

„Der Ausbau der erneuerbaren Energien hat für die Landesregierung eine überragende Bedeutung. Da müssen wir alles tun, um schneller vorankommen zu können. Deshalb freue ich mich, dass das Kabinett unserem Vorschlag gefolgt war, künftig auf Raumordnungsverfahren verzichten zu können“, erklärt Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack.

Per Bundesgesetz ist geregelt, dass Raumordnungsverfahren nach Vorlage der vollständigen Unterlagen innerhalb von sechs Monaten abzuschließen sind. Dem vorangestellt sind die Erörterung des Untersuchungsumfangs und des Untersuchungsrahmens sowie die Erstellung der zuvor festgelegten Unterlagen. Dieses erfordert regelmäßig mehrere Monate Zeit, bevor das eigentliche Verfahren überhaupt beginnen kann. Bei dem künftigen Verzicht auf dieses Verfahren würden also mindestens acht Monate eingespart, so die Ministerin.

„Wir verzichten mit diesem Schritt nicht auf eine umfassende Prüfung. In der Vergangenheit haben wir aber festgestellt, dass sich potenzielle Konflikte großflächiger Solar-Freiflächenanlagen in aller Regel im Rahmen der Bauleitplanung lösen lassen, in die alle raumordnerischen Aspekte eingebracht werden. Die rechtlichen Grundlagen sind also gegeben und gewährleistet.“

Vielmehr würde mit dem Verzicht auf Raumordnungsverfahren künftig die Doppelung bestimmter Verfahrensschritte vermieden. Für Freiflächen-Solaranlagen sei immer eine gemeindliche Planung (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) erforderlich. Hierzu gehöre regelmäßig eine Standort- und Alternativenprüfung, die sich auf das gesamte Gemeindegebiet beziehen müsse. Dies gelte weiterhin.

In besonderen Einzelfällen mit absehbar sehr großen Raumnutzungskonflikten (z.B. außergewöhnlicher Größe oder der Lage in einem besonders konfliktträchtigen Raum) kann die Landesplanungsbehörde im Innenministerium die Entscheidung treffen, im Ausnahmefall trotzdem ein Raumordnungsverfahren durchzuführen.

pm MIKWS