Hinweise zu geänderten Sperrfristen und Regeln zur frühen Aufbringung von Düngemitteln

1. Düngung erlaubt?

Innerhalb der Sperrfrist ist die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an N (Gülle, Gärrückstände, Mineral-N-Dünger) generell untersagt. Die reguläre Sperrfrist endet mit Ablauf des 31. Januars für die angesprochenen Düngemittel. Eine Düngung ist somit ab dem 1. Februar möglich. Im Fall einer einzelbetrieblichen bewilligten Vorverlegung der Sperrfrist ist eine Düngung grundsätzlich nach Ablauf des 15. Januars wieder möglich. Grundsätzlich ist eine Düngung bei vorgezogener Sperrfrist nur zu den Kulturen möglich, die auch im genehmigten Antrag stehen, wobei an dieser Stelle zwischen Flächen außerhalb und innerhalb der N-Kulisse gemäß Sperrfristantrag zu differenzieren ist. Das Vorliegen der Anträge sollte vor der Düngungsmaßnahme überprüft werden.
Außerdem sind die unterschiedlich endenden Sperrfristen für Festmist von Huf-und Klauentieren bzw. Kompost zu bedenken (siehe 3.)

Allerdings sind unbedingt die witterungsbedingten Aufbringungseinschränkungen für N-und P-haltige Düngemittel (u.a. Mineraldünger, flüssige Wirtschaftsdünger, Festmist, Kompost, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln usw.) siehe unten zu beachten!

2. Düngung und Witterung/Ausbringungsverbot

  • Stichwort Ausbringungsverbot

Düngung verboten (stickstoff / phosphathaltige Düngemittel (wie u.a. Mineraldünger, flüssige Wirtschaftsdünger, Festmist, Kompost, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenschutzmittel), wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist.

  • Stichwort schneebedeckter Boden

Als schneebedeckt gilt ein Boden, dessen Oberfläche durch Schneeauflage nicht mehr zu erkennen ist. Auf diesen Flächen und Teilflächen eines Schlages darf kein Dünger ausgebracht werden.

  • Stichwort Gefrorener Boden

Eine wesentliche Anpassung der DüV 2020 ist die Einführung eines Düngeverbotes auf gefrorenem Boden!
Oftmals wurden in den vergangenen Jahren aus Sicht des Bodenschutzes und der N-Effizienz  Bodenfrosttage bei den 1. Düngegaben genutzt.
In diesen Situationen galt es gemäß DüV 2017 einige Regeln zu beachten, z. B. dass der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird (Nachweis durch DWD-Prognose).
Die Nutzung der DWD-Prognose ist im Rahmen der DüV 2020 nicht mehr regelkonform!  

Anpassung Definition gefrorener Boden Stand 19.01.2021

Es gilt fortan, insbesondere  zur beginnenden Düngesaison 2021: Auch wenn leichte Nachfröste im oberen Boden zu einem entsprechenden Frostbelag führen, darf eine Düngung nicht erfolgen. Maßgeblich ist der Zustand während der Aufbringung und nicht die Frage, ob der Boden tagsüber komplett frostfrei wird. Somit dürfen N- und P-Düngegaben, seien sie mineralisch oder organisch, nur in den bodenfrostfreien Tagesabschnitten erfolgen, beziehungsweise müssen, je nach Frostsituation, einige Tage oder Wochen nach hinten verlagert werden. Einen Interpretationsspielraum für die aus schleswig-holsteinischer Sicht typischen leichten Frostnächte ist damit nicht mehr gegeben, auch wenn dies bedeutet, dass eine fachlich nachweisbare hohe Nährstoffeffizienz damit nicht genutzt werden kann.

Alleinige Ausnahme:

Eine Ausnahme gibt es alleinig für Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als zwei Prozent Phosphat. Diese dürfen auch auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, soweit ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist.

3. Festmist von Huf-oder Klauentieren/Kompost

  • Flächen außerhalb der N-Kulisse: Die Sperrfrist endet mit Ablauf des 15. Januars
  • Flächen in der N-Kulisse: Die Sperrfrist endet mit Ablauf des 31. Januars

Generell darf auch die Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost nicht mehr wie in der alten Düngeverordnung auf (z. B. mit einer Zwischenfrucht) bewachsenem Boden erfolgen, sofern der Boden gefroren ist! 

In jedem der oben genannten Applikationsbedingungen muss eine schriftliche Düngebedarfsermittlung vor der Düngung vorliegen. Daneben muss spätestens 2 Tage nach der Düngung die Düngedokumentation (Umfasst die Art und Menge der eingesetzten Düngemittel, mindestens für Ngesamt, Nverfügbar und P) für jeden Schlag und jede Bewirtschaftungseinheit vorgelegt werden können.

Verstöße in diesem Zusammenhang sind CC und bußgeldrelevant.
Informationen zu den nach Düngeverordnung 2020 gültigen Gewässerabständen finden Sie hier: https://www.lksh.de/landwirtschaft/duengung/abstandsauflagen-lagerkapazitaeten/

Informationen zu den nach Landesdüngeverordnung 2020 gültigen Regelungen finden Sie hier: https://www.lksh.de/landwirtschaft/duengung/landesduengeverordnung/

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