Ausbildung darf nur durch eine/n anerkannte/n Ausbilder/in und auf einem anerkannten Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden (§ 27 ff BBiG).
Für die Anerkennung als Ausbildungsstätte müssen insbesondere folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Mindestgröße des Betriebes bzw. Mindestanforderungen an die Produktion
- Bewirtschaftung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
- Buchführungsgemäße Erfassung der Wirtschaftsergebnisse
- Einwandfreier Zustand der Gebäude und der technischen Ausstattung
- Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (Bescheinigung durch die SVLFG)
- Kontinuierliche Anleitung des Auszubildenden
Für das Anerkennungsverfahren ist frühzeitig ein Antrag zu stellen. Dieser kann bei der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein im jeweiligen Beruf angefragt werden.
Gemäß dem Antrag sind einige Unterlagen einzureichen:
- Nachweis der fachlichen Eignung (z.B. Zeugnis) des/der Ausbilders/in, ebenso der angemessenen Zeit der Berufspraxis sowie des Erwerbs von berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnissen
- aktuelles erweitertes Führungszeugnis des/der Ausbilders/in und ggf. des/der Ausbildenden
- Bescheinigung der SVLFG, dass die Unfallverhütungsvorschriften auf dem Betrieb eingehalten werden
Betriebliche Anforderungen an den künftigen Ausbildungsbetrieb sind in der jeweiligen Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte festgelegt: