Pflege von Angehörigen im häuslichen Bereich

Fachaussschuß Frauen im Agrarbereich erarbeitet Fragenkatalog

Viele Landwirte und Landwirtinnen betreuen ihre Angehörige. In diesem Zusammenhang gibt es sehr viele Fragen, deren Beantwortung im folgenden als FAQs erfolgen – ohne den Anspruch auf Vollständigkeit. Anregungen und Kritik sind herzlich willkommen:

iwehrmeyer@lksh.de

Haufig gestellte Fragen (FAQs) zur Pflege im häuslichen Bereich

Wichtige Fragen zur Pflegeversicherung:

  1. Wer hilft in welchem Krankheitsfall? Wer trägt die Kosten für die pflegerischen Maßnahmen im häuslichen Bereich?
  2. Wann bin ich pflegebedürftig?
  3. Wie beantrage ich einen Pflegegrad?
  4. Wie verhalte ich mich, wenn mein Antrag auf Pflegegrad abgelehnt wird oder ich mit dem erteilten Pflegegrad nicht einverstanden bin?
  5. Was muss ich schon im Krankenhaus organisieren, wenn der/die Angehörige/er als pflegebedürftig entlassen wird?
  6. Wie bekomme ich schnell und unproblematisch Hilfsmittel wie Rollstuhl, Pflegebett etc.?
  7. Wer kann mich im Haushalt, bei Einkauf-, Arzt- und Behördengängen unterstützen?
  8. Was bietet der Maschinenring?
  9. Was passiert, wenn ich als  pflegende/er Angehörige/er ausfalle?
  10. Was bedeutet Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tagespflege und wie kann ich diese Leistungen beantragen?
  11. Welche Leistungen erhalte ich, wenn ich einen Pflegegrad bekommen habe?
  12. Was ist ein Entlastungsbetrag?
  13. Wo bekomme ich Beratung zur täglichen Pflege?
  14. Gibt es Fortbildungskurse zum Thema Pflege und Demenz?
  15. Wer berät mich bei Umbaumaßnahmen in der Wohnung?
  16. Was ist ein Notfallknopf und was leistet er?
  17. Beratende Hilfe von Seiten der Landwirtschaftkammer SH in schwierigen betrieblichen Situationen

1. Wer hilft in welchem Krankheitsfall? Wer trägt die Kosten für pflegerische Maßnahmen im häuslichen Bereich?

Die Krankenkasse (für Landwirte die LKK) übernimmt Kosten, die durch eine medizinisch notwendige Behandlung entstehen. Hierzu zählen alle Maßnahmen, die zur Linderung von Beschwerden oder zur Verhütung oder Heilung von Erkrankungen beitragen. Beispielsweise sind das Injektionen, die Durchführung von Verbänden und die Gabe von Medikamenten. Diese Maßnahmen werden vom Arzt verschrieben, vorausgesetzt, der/die Versicherte kann diese Maßnahmen nicht selbst durchführen und hat auch keine Angehörigen, die das übernehmen könnten. Für die Verordnung dieser Maßnahmen benötigt der/die Versicherte keinen Pflegegrad.

Pflegekasse trägt die Kosten für pflegerisch notwenige Maßnahmen. Wer in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist, ist automatisch Mitglied der angegliederten Pflegekasse. Für Landwirte und Landwirtinne ist das die LKK. Ist abzusehen, dass die Pflegebedürftigkeit für langer als sechs Monate bestehen bleiben wird, stellt der/die Versicherte einen Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegeversicherung. Es gibt fünf Pflegegrade. Von ihnen hängt ab, wieviel Leistungen dem/ der Versicherten zustehen. Die Pflegeversicherung ist als „Teilkaskoversicherung“ zu verstehen, sie übernimmt nicht regelhaft alle Kosten, die im Falle einer Pflegebedürftigkeit entstehen.

Die Berufsgenossenschaft ist der Träger für die gesetzlichen Unfallversicherungen (SGB VII) von Unternehmen. Für Landwirte und Landwirtinnen ist das die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Sie trägt die Kosten für Pflege, wenn die Pflegebedürftigkeit aufgrund von Berufskrankheit oder Arbeitsunfall entstanden ist.

2. Wann bin ich pflegebedürftig?

Pflegebedürftig sind Menschen, wenn sie für mindestens sechs Monate Hilfe und Unterstützung brauchen.

Einge pflegebedürftige Menschen benötigen wenig Hilfe im Alltag, zum Beispiel nur im Haushalt oder zum Einkaufen. Andere benötigen Hilfe und Betreuung rund um die Uhr.

Je nach Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit werden Pflegebedürftige einem von fünf Pflegegraden zugeordnet. Bei der Einschätzung des Pflegegrades werden körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen und Hilfebedarfe gleich behandelt.

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) entscheidet über die Zuordnung des Pflegegrads. Kernfragen bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit sind:

„Was kann ein Mensch noch alleine? Wobei benötigt er personelle Unterstützung?“

Stellen Versicherte erstmals einen Antrag auf Pflegeleistungen, erfolgt die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Auftrag der Pflegekassen. Der MDK führt hierzu eine Begutachtung vor Ort durch und gibt anschließend eine Empfehlung zur Zuordnung zu einem Pflegegrad. Die Pflegekasse entscheidet dann über die Zuordnung in einen der fünf Pflegegrade.

3. Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Möchte man einen Pflegegrad beantragen, ruft man bei der Pflegeversicherung an und lässt sich ein Antragsformular zuschicken. Dieses füllt man aus und schickt es an die Pflegekasse. Die Pflegekasse hat dann fünf Wochen Zeit einen Gutachter zu schicken, der/die den Grad der Pflegebedürftigkeit feststellt. Die Pflegekasse schickt einen schriftlichen Bescheid an den Versicherten. Die Höhe des erteilten Pflegegrades hat direkte Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen.

Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade, beginnend mit  Pflegegrad 1 für Menschen mit geringer Beeinträchtigung bis hin zu Pflegegrad 5 für Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen.

4. Wie verhalte ich mich, wenn mein Antrag auf Pflegegrad abgelehnt wird oder ich mit dem erteilten Pflegegrad nicht einverstanden bin?

In diesem Fall hat man einen Monat Zeit um einen Widerspruch zu schreiben. Spätestens jetzt empfiehlt es sich die Beratung eines Pflegestützpunktes in Anspruch zu nehmen.

Die Pflegestützpunkte helfen kostenlos bei der Antragstellung und Widerspruch:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/P/pflegeRatHilfe/Pflegestuetzpunkte/pflegeRatHilfe_Pflegestutzpunkte.html

5. Was muss ich schon im Krankenhaus organisieren, wenn der/die Angehörige/er als pflegebedürftig entlassen wird?

Jedes Krankenhaus hat einen Sozialdienst. Dieser bespricht mit dem/der Betroffenen bzw. den Angehörigen alle Notwendigkeiten (ggf. Pflegedienst, Hilfsmittel usw.) für die Entlassung und leitet ggf. einen Eilantrag auf einen Pflegegrad bei der Pflegekasse ein.

6. Wie bekomme ich schnell und unproblematisch Hilfsmittel wie Rollstuhl, Pflegebett etc.?

Der MDK-Gutachter nimmt den Hilfsmittelbedarf auf. Auch der Hausarzt kann Hilfsmittel verschreiben, in diesem Falle wird die Pflegekasse aber über den tatsächlichen Bedarf entscheiden.

7. Wer kann mich im Haushalt, bei Einkauf-, Arzt- und Behördengängen unterstützen?

Ab Pflegegrad 1 hat der/die Versicherte Anspruch auf unterstützende Leistungen(so genannte Betreuungs-und Entlastungsleistungen) für 125 Euro im Monat. Diese Leistungen können von Pflegediensten oder von nach SGB XI §45 anerkannten Stellen erbracht werden. Sie dürfen zum Beispiel für Einkäufe, Betreuung, Arzt- Behördenbesuche, Haushaltshilfe eingesetzt werden.

8. Was bietet der Maschinenring?

Einige Maschinenringe in Schleswig-Holstein haben sich als Anbieter von SGB XI §45 Leistungen anerkennen lassen. Sie bieten also die Betreuungs- und Entlastungsleistungen und rechnen die Kosten von 125 Euro im Monat direkt mit der Pflegekasse des Betroffenen ab. Die Maschinenringe haben sich auf die besondere Situation von Landwirten eingestellt. Neben Einkäufen, Betreuung, Hausarbeiten, erledigen sie auch leichte Gartenarbeit.

Zusammenfassung Alltagsbegleitung (PDF www.maschinenring.de)

9. Was passiert, wenn ich als pflegende/er Angehörige/er ausfalle?

Fällt ein pflegender Angehöriger aus, so kann der Pflegebedürftige Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.

10. Was bedeutet Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tagespflege und wie kann ich diese Leistungen beantragen?

Diese Leistungen der Pflegeversicherungen werden direkt bei der Pflegekasse beantragt:

Was bedeutet Verhinderungspflege?

Bei zeitlich begrenztem Ausfall der privaten Pflegeperson durch Krankheit, Urlaub, Erholungsbedarf hat der/die Versicherte die Möglichkeit sich von anderen Menschen bis zu 42 Tage im Jahr pflegen und betreuen zu lassen. Verhinderungspflege darf von Pflegediensten und anerkannten Betreuungskräften, aber auch von komplett unqualifizierten Menschen zum Beispiel Nachbarn erbracht werden, allerdings nicht von Verwandten und von Mitbewohnern.

Was bedeutet Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege ist für die Bewältigung von Krisensituationen gedacht. Wenn eine pflegende Angehörige selbst erkrankt oder eine pflegebedürftige Person nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht stabil genug ist um die häusliche Pflegesituation zurück zu kehren, hat der/die Versicherte die Möglichkeit für maximal 56 Tage im Jahr

Übergangsweise in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung, früher sagte man „Pflegeheim“ zu ziehen.

Was bedeutet Tagespflege?

Ab Pflegegrad 2 hat der/die Versicherte die Möglichkeit, sich wochentags mehrere Stunden in einer Tagespflegeinrichtung aufzuhalten. Dort wird man betreut, bekocht und gepflegt. Man wird von der Tagespflegeeinrichtung abgeholt und wiedernach Hause gebracht.

In Schleswig-Holstein gibt es eine Tagespflege auf einem Milchviehbetrieb in Sterley. Link:

ELAN Tagespflege Sterley – Tagespflege für pflegebedürftige Senioren (elan-tagespflege-sterley.de)

11. Welche Leistungen erhalte ich, wenn ich einen Pflegegrad bekomme?

Pflegegrad

Pflegegeld

Pflegesachleistungen

Entlastungsbetrag

 

 

Ambulanter Pflegedienst

Tagespflege*

 

1

/

/

/

125.-

2

316.-

689.-

689.-

125.-

3

545.-

1298.-

1298.-

125.-

4

728.-

1612.-

1612.-

125.-

5

901.-

1995.-

1995.-

125.-

 

Link zu stets aktuellen Zahlen:

Die Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (Bundesgesundheitsministerium)

Pflegegeld

Person mit Pflegegrad erhält Pflegegeld (steuerfrei), wenn sie keine Leistungen von einem Pflegedienst annimmt. Mit dem Pflegegeld soll der Pflegebedürftige in die Lage versetzt werden, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die im häuslichen Bereich erbrachte Pflege und Betreuung zukommen zu lassen.

Pflegesachleistungen

Die Pflege wird durch professionelle Kräften (Pflegedienst) erbracht, Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zur monatlichen Höchstgrenze des verliehenen Pflegegrads, die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Pflegedienst ab.

Die Pflegesachleistungen sind stets höher als das Pflegegeld. Es kommt aber sehr auf den Einzelfall an, was für die betroffene Person besser ist. Es empfiehlt sich, die kostenlose Beratung der Pflegestützpunkte und Pflegekassen in Anspruch zu nehmen. Es ist auch möglich, eine Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen mit der Pflegekasse zu vereinbaren.

12. Was ist der Entlastungsbetrag?

Ab Pflegegrad 1 hat der/die Versicherte Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat. Dieser Betrag wird nie ausgezahlt, er kann nur als Leistung in Anspruch genommen werden. Dadurch sollen pflegende Angehörige entlastet werden. Direkte Abrechnung zwischen Dienstleister und Kasse möglich. Nicht verbrauchte Entlastungsbeträge aus dem Vorjahr, können bis zum 30.6. des Folgejahres angespart und genutzt werden. Erbringen können diese Leistungen Ambulante Pflegedienste und nach Alltagsförderungsverordnung anerkannte Stellen.

In SH gibt es 15 Höfe, die nach Alltagsförderungsverordnung anerkannt sind und Entlastungsleistungen auf dem Hof oder in der eigenen Häuslichkeit des Versicherten erbringen:

Bauernhöfe für Menschen mit Betreuungsbedarf | Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (www.lksh.de)

13. Wo bekomme ich Beratung zur täglichen Pflege?

Beauftragt man einen Pflegedienst, berät dieser den Pflegebedürftigen/ die Angehörigen zur täglichen Pflege und Minimierung von Risiken, die durch die Pflegebedürftigkeit entstehen.

Nimmt man statt der Leistungen eines Pflegedienstes lieber das Pflegegeld in Anspruch und lässt sich von Angehörigen pflegen, ist man verpflichtet, regelmäßig einen Pflegedienst in die Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person zu bestellen. Dieser Pflegedienst überprüft, ob die Pflege des Pflegebedürftigen sichergestellt ist, berät den pflegenden Angehörigen und informiert die Pflegekasse. Dieser Beratungseinsatz ist im SGB XI § 37.3 geregelt.

14. Gibt es Fortbildungskurse zum Thema Pflege und Demenz?

Ja, jede versicherte Person hat Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an einem Pflegekurs. Es gibt verschiedene Anbieter für Pflegeschulungen in der Häuslichkeit, Pflegekurse an einem Schulungsort in häuslicher Nähe oder im Internet. Sie alle laufen unter dem § 45 SGB XI mit dem Titel Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen. Es gibt Pflegekurse zum Umgang mit dementen Menschen, aber auch zu allen anderen Themen rund um die Pflege in der eigenen Häuslichkeit wie beispielsweise Haut- und Körperpflege, Ernährung und Flüssigkeitsversorgung, Lagerungsmöglichkeiten, rückenschonende Arbeitsweise.

15. Wer berät mich bei Umbaumaßnahmen der Wohnung?

Pflegekassen bezuschussen eine Wohnraumanpassung für Pflegebedürftige mit maximal 4.000 Euro einmalig für alle Maßnahmen der Barrierefreiheit. Ändert sich der Pflegebedarf und werden weitere Umbauten benötigt, kann die Pflegekasse unter Umständen erneut Zuschüsse gewähren. Pflegedienste, Pflegestützpunkte und Sanitätshäuser beraten. Es muss bevor die Umbaumaßnahmen starten, ein Antrag auf Kostenzuschuss gestellt werden.

16. Was ist ein  Notfallknopf und was leistet er?

Der Hausnotruf ist ein offiziell anerkanntes Hilfsmittel für Pflegebedürftige. Die Pflegekasse gewährt bei anerkannter Pflegebedürftigkeit, bereits ab Pflegegrad 1 des Betroffenen, einen finanziellen Zuschuss. Hausnotrufsysteme werden beispielsweise von Johannitern, dem DRK, ASB angeboten. Ohne Pflegegrad kosten sie 25-45 Euro monatlich. Der Nutzer hinterlegt einen Haustürschlüssel in der Zentrale des Hausnotrufanbieters.

Technisch benötigt man lediglich einen normalen Telefonanschluss mit dreifach-TAE-Dose und eine freie Steckdose für die Stromversorgung des Geräts. Die Geräte haben eine Reichweite von mindestens 50 Metern. Der/die Nutzer tragen den Notrufknopf wie eine Uhr am Handgelenk oder wie eine Kette um den Hals. Drückt man im Bedarfsfall auf den Knopf, nimmt ein Mitarbeiter des Hausnotrufanbieters über den Lautsprecher der Notrufbox Kontakt zu dem Hilfesuchenden auf und entscheidet die nächsten Maßnahmen. In einigen Fällen reicht eine telefonische Beratung, oft kommt eine Pflegekraft des Hausnotrufanbieters zu dem Nutzer nach Hause um Hilfe zu leisten.

17. Beratende Hilfe von Seiten der Landwirtschaftskamer SH in schwierigen betrieblichen Situationen

Die sozioökonomische Beratung richtet sich an landwirtschaftliche Betriebe und landwirtschaftliche Familien, die aufgrund finanzieller, persönlicher, familiärer oder gesundheitlicher Probleme unter Druck stehen und sich dadurch in einer schwierigen betrieblichen Situation befinden.

Die Landwirtschaftskammer beteiligt sich am Netzwerk Landwirte in Not. Die Erstellung eines Sanierungsgutachtens in Anlehnung an den IDWS 6 – Standard ist möglich.

Sozioökonomische Beratung, Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (www.lksh.de)

 

 

Ansprechpartner