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Die Landwirtschaftskammer informiert: Seitlicher Rückschnitt der Knicks erst im Herbst erlaubt!

Der seitliche Rückschnitt der Knickgehölze, der, unter Einhaltung der Abstandsregelungen, früher traditionell nach der Ernte der Druschfrüchte durchgeführt werden konnte, ist aufgrund der Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und des Artenschutzrechtes in den Sommermonaten nicht mehr zulässig

Knicks dürfen erst im Herbst zurückgeschnitten werden. Foto: Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Der seitliche Rückschnitt darf erst im klassischen Knickpflegezeitraum 1. Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden. Dabei müssen die Vorschriften 1 m Abstand vom Knickfuß und maximale Höhe von 4 m eingehalten werden. Zudem ist der seitliche Rückschnitt nur alle drei Jahre zulässig.

Ganzjährig weiterhin erlaubt bleibt die händische Herausnahme einzelner Zweige bzw. das Freischneiden von Feldeinfahrten oder Weidezäunen zur Sicherstellung der Stromdurchleitung.

Für weitere Beratung steht der Fachbereich zur Verfügung. Bitte melden Sie sich unter knick@lksh.de.