Mit Hilfe des N- und P-Bilanzrechners kann die Stoffstrombilanzerstellung sowie die Berechnung der betrieblichen 170 kg N-Obergrenze aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln gemäß § 6 (4) Düngeverordnung erfolgen.
Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 07.Juli 2025 ist die Verordnung zur „Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung“ in Kraft getreten.
Damit ist die StoffBilV seit dem 08. Juli 2025 rechtswirksam aufgehoben
Die entsprechende Mitteilung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/056-stoffstrombilanzverordnung_bundesgesetzblatt.html
Mit der Aufhebung der StoffBilV entfällt auch die Pflicht zur Aufbewahrung § 7 Absatz 2 StoffBilV. Mit in Kraft treten der Aufhebungsverordnung ist kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr verpflichtet, eine Stoffstrombilanz zu erstellen.
Die Stoffstrombilanzverordnung wurde im Jahr 2017 mit dem Ziel, Nährstoffflüsse in landwirtschaftlichen Betrieben transparent und überprüfbar abzubilden, eingeführt. Seitdem hatten viehintensive Betriebe, Betriebe, die Wirtschaftsdünger aufnehmen sowie Betreiber von Biogasanlagen in der Regel eine Stoffstrombilanz zu erstellen. Hierbei wurden, angelehnt an die alt bekannte Hoftorbilanz, die dem Betrieb zugeführten Mengen an N und P den abgegebenen Nährstoffmengen an N und P gegenübergestellt und schließlich ein Betriebssaldo gebildet. Die seit dem 08. Juli 2025 nicht mehr gültige Verordnung sah ein Überschuss-Saldo von maximal 175 kg Stickstoff/ha im dreijährigen Mittel vor. Für Phosphor bestand kein rechtlich bindendes maximales Überschuss-Saldo.
Seit dem 1. Januar 2023 galt diese Verordnung für weitere Betriebe. So mussten ab 2023 auch typische Marktfruchtbetriebe oder Betriebe mit geringer Viehdichte, ab einer Betriebsgröße von mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb, eine Stoffstrombilanz vorlegen. Betriebe, welche die benannten Schwellenwerte unterschreiten, aber im jeweiligen Bezugsjahr Wirtschaftsdünger aufnehmen, waren ebenfalls bilanzpflichtig. Diese Schwellenwerte passten zumeist nicht mit den Bagatellgrenzen nach DüV hinsichtlich der Erstellung einer Düngebedarfsermittlung, Dokumentation der Düngung, Meldung an ENDO-SH usw. überein. Betriebe konnten daher nach Stoffstrombilanzverordnung einer Pflicht zur Erstellung einer Stoffstrombilanz unterliegen und gleichzeitig von der Meldepflicht nach ENDO-SH befreit sein.