Herbstdüngung Ackerkulturen 2026

Für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an N (>1,5 % N in der TS) wie Mineraldünger oder Wirtschaftsdünger (unter anderem Gülle, Biogasanlagengärrückstände oder die meisten Klärschlämme) gelten feste Sperrfristen. Diese beginnen in der Regel mit Ernte der Hauptfrucht und enden mit Ablauf des 31. Januars des Folgejahres. In dieser Zeit ist eine Ausbringung der vorgenannten Düngemittel nicht erlaubt. Grundsätzlich ist eine Düngung vor der Sperrfrist bis zum 01. Oktober sofern ein Düngebedarf unter Beachtung gewisser Nebenbedingungen (siehe Entscheidungskriterien Herbstdüngung) zu folgenden Kulturen möglich: Winterraps, Feldfutter, Zwischenfrüchte sowie Wintergerste nach einer Getreidevorfrucht – maximal 60 kg Gesamt-N/ha oder 30 kg NH₄-N/ha. Die Aussaat von Winterraps, Feldfutter und Zwischenfrüchten muss jedoch bis zum 15. September erfolgt sein. Eine Wintergerste hat nur bei Aussaat bis zum 01. Oktober einen Düngebedarf nach DüV im Herbst.

Sollen die genannten Düngemittel nach der Ernte der vorigen Hauptfrucht im Herbst ausgebracht werden, ist immer die Ableitung des Herbstdüngebedarfes zu berechnen und zu dokumentieren. Dabei gilt es, den Stickstoffdüngebedarf unter Beachtung der Sperrfristen für die anstehenden Herbstsaaten nach Vorgaben der Düngeverordnung (DüV) zu ermitteln, die sich für Flächen innerhalb und außerhalb der N-Kulisse unterscheiden.

Die Ermittlung des Düngebedarfs im Herbst muss schriftlich vor der Düngung vorliegen. Der Bedarf ist anhand der Entscheidungskriterien zur Herbstdüngung abzuleiten und zu dokumentieren.

Zusätzlich muss die aufgebrachte Düngemenge (N- und P) spätestens 14 Tage nach der Aufbringung aufgezeichnet werden. Die Einhaltung des ermittelten Düngebedarfes mit der dazugehörigen Düngedokumentation und der Sperrzeiten sind Konditionalitäten-relevant.

Der abgeleitete Herbstdüngebedarf ist für alle Schläge, die gedüngt werden sollen, nach Maßgabe des Rahmenschemas für die Stickstoffbedarfsermittlung auf Ackerland nach der Hauptfruchternte zu dokumentieren. 

Das aktuelle Rahmenschema sowie die Kriterien zur Ermittlung des N-Düngebedarfs nach der Hauptfruchternte finden Sie hier: …

Broschüre der Kammer: Richtwerte für die Düngung 2026

Die 30. Ausgabe der Richtwerte für die Düngung soll wie aus den vergangenen Auflagen gewohnt, ein verlässliches und hilfreiches Nachschlagewerk für die Einhaltung des Düngerechts sein. Auch Empfehlungen für eine bedarfsgerechte Düngung nach Ausarbeitung der Landwirtschaftskammer und etliche praktische Beispiele sind in dieser Broschüre zu finden.

Wie auch im vergangenen Jahr wird diese Broschüre ebenfalls in Kürze als E-Book erhältlich sein. Für die Nutzung können ein handelsüblicher E-Book-Reader oder entsprechende Apps zur Nutzung von E-Books auf dem Smartphone oder Computer verwendet werden.

Die Printversion ist zum Preis von 11 €/Stück zzgl. MwSt. zu bestellen unter sheinrich@lksh.de 

Die digitale Version (E-Book) kann zeitnah zum Preis von 9,99  €/Stück inkl. MwSt. hier bestellt werden:

Hugendubel
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amazon

Für die Nutzung können gängige E-Book-Reader oder entsprechende Apps verwendet werden. 

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Abteilung Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Umwelt
Grüner Kamp 15-17
24768 Rendsburg

Düngebedarfsermittlung zu einer zweiten Hauptkultur

Nach der Ernte einer frühräumenden ersten Hauptkultur, wie beispielsweise GPS- oder den ersten Getreideflächen, ist bei einer geplanten Düngung einer nachfolgenden zweiten Hauptkultur, wie Feldfutter (bspw. Ackergras) eine schriftliche Düngebedarfsermittlung für N und P zu erstellen. Der Düngebedarf orientiert sich auch hier an dem durchschnittlichen Ertrag, der in den vergangenen fünf Jahre erzielt wurde.

Für zweite Hauptkulturen, die nach dem 01. Juni des Anbaujahres etabliert werden, ist im Rahmen der N-Bedarfsermittlung ein pauschaler Abschlag von 25 kg N/ha für die N-Nachlieferung (org. Düngung des Vorjahres, Nmin, Humus) vom N-Bedarf abzuziehen. Eine Düngung nach der letzten Ernte einer zweiten Hauptfrucht ist nicht zulässig. Diese Regelung gilt daher nur in Verbindung mit einer Ernte der zweiten Hauptkultur in diesem Kalenderjahr. Andernfalls greift die bekannte max. 30 kg NH4- N / 60 kg N-Gesamt-Regelung zur N-Düngung im Herbst. Prinzipiell darf zu Feldfutter und Zwischenfrüchten nach der Hauptfruchternte in diesem Rahmen bis zum 01. Oktober gedüngt werden, wenn diese bis zum 15. September angesät wurden und ein dokumentierter Düngebedarf vorliegt. Kulturen, die nach Düngeverordnung im Herbst einen N-Düngebedarf aufweisen (bspw. Winterraps oder Wintergerste nach Getreidevorfrucht), sind über das Rahmenschema Herbstdüngung definiert. Der ermittelte Düngebedarf ist in dem Formblatt „Rahmenschema zur Herbstdüngung“ zu dokumentieren.

Hierzu wird es in der 29. Ausgabe des Bauernblattes weitere Informationen geben!

Schnell zum Ziel mit EDV-Anwendungsprogrammen

Mithilfe verschiedener EDV-Anwendungen kann das Betriebsmanagement im Bereich Düngeplanung unterstützt werden. Die Landwirtschaftskammer bietet hierzu geeignete Programme an.

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