Bei einer einzelbetrieblich genehmigten Vorverlegung endet die Sperrfrist bereits mit Ablauf des 15. Januar. Grundsätzlich ist eine Düngung bei vorgezogener Sperrfrist nur auf den Kulturen zulässig, die im genehmigten Antrag benannt sind. Dabei ist zwischen Flächen außerhalb und innerhalb der N-Kulisse gemäß Sperrfristantrag zu differenzieren. Vor Durchführung der Düngungsmaßnahme ist das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungen zu überprüfen. Eine schriftliche Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphor muss vorliegen.
Aktuelle Informationen zum Thema N-Kulisse finden Sie hier: https://www.lksh.de/landwirtschaft/duengung/landesduengeverordnung-sh-und-n-gebietskulisse
Gemäß Düngeverordnung (DüV) dürfen stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate sowie Pflanzenhilfsmittel nicht ausgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist.
Ein Boden gilt als wassergesättigt, wenn der gesamte Porenraum mit Wasser gefüllt ist. Dies zeigt sich in der Regel durch sichtbare Wasserlachen auf ebener Fläche oder wenn beim Formen des Bodens mit der Hand Wasser austritt (ausgenommen Sandböden).
Das Aufbringen von Festmist von Huf- und Klauentieren sowie von Kompost ist außerhalb der N-Kulisse mit Ablauf des 15. Januar zulässig.
Innerhalb der N-Kulisse gilt eine verlängerte Sperrfrist, sodass der Ablauf des 31. Januar abzuwarten ist. Auch hier sind der Bodenzustand zwingend zu beachten und eine entsprechende Düngebedarfsermittlung zu erstellen.
Weitere detaillierte Inforationen zum Thema Sperrfristen und aufnahmefähigen Böden sind hier zu finden:
https://www.lksh.de/landwirtschaft/duengung/duengung-erlaubt-sperrfristen
