Umlage

Das Bundesverfassungsgericht hat das damalige System der grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Mit der Reform des Grundsteuergesetzes wurden die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 im Grundsteuer- und Bewertungsgesetz sowie in weiteren damit zusammenhängenden Vorschriften umgesetzt und die Grundsteuer unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts fortentwickelt. Für die Land- und Forstwirtschaft wenden alle Bundesländer die gleiche Regelung an, das sogenannte Bundesmodell. Das Finanzamt erstellt einen Bescheid über den neuen Grundsteuerwert und über einen Grundsteuermessbetrag. Auf dieses Verfahren hat die Landwirtschafskammer keinen Einfluss

Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Aufgabe, die Landwirtschaft, die Fischerei und die dort tätigen Menschen fachlich zu fördern, zu betreuen und zu beraten. Sie hat die Wirtschaftlichkeit der land-und fischereiwirtschaftlichen Betriebe sowie die land- und fischereiwirtschaftlichen Arbeits- und Produktionsbedingungen im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit unter besonderer Berücksichtigung von Natur und Umwelt zu verbessern. 

Nach § 18 des Landwirtschaftskammergesetzes wird die Umlage von dem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz nach § 2 Nr. 1 des Grundsteuergesetzes erhoben, soweit für diesen ein Grundsteuerwert (vom Finanzamt) festgesetzt ist. Nach dieser vom Schleswig-Holsteinischen Landtag beschlossenen gesetzlichen Regelung ist für die Heranziehung der Kammerumlage nicht von der Art der Nutzung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, sondern von der steuerlichen Einstufung auszugehen. Entscheidend ist, dass für den landwirtschaftlichen Grundbesitz ein landwirtschaftlicher Grundsteuerwert nach dem Bewertungsgesetz festgesetzt worden ist. 

Nach § 18 Abs. 3 des Landwirtschaftskammergesetzes ist Schuldner der Kammerumlage, wer Schuldner der Grundsteuer ist. Die Verpachtung eines landwirtschaftlichen Grundstücks entbindet den Eigentümer mithin nach dem Kammergesetz nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Kammerumlage. Es bleibt unbenommen, mit dem Pächter in dem Pachtvertrag zu vereinbaren, dass dieser während der Pachtzeit die Kammerumlage zahlt. 

Nach § 20 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes ist die Höhe der Umlage jährlich vor Beginn des Rechnungsjahres von der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer als Satzung zu beschließen. Die Satzung bedarf der Genehmigung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums. 

Die jetzige jährliche Kammerumlage wurde auf der Hauptversammlung am 05.12.2024 durch die Deputierten der Versammlung auf z.Zt. 1,15 v.T. des auf Euro umgerechneten Grundsteuerwertes zzgl. eines Grundbetrages (als Solidarbeitrag) von 20 Euro festgesetzt. 

Die Zahlung der Kammerumlage begründet keine Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer, es gibt keine Mitgliedschaften. 

Nach § 20 Abs. 3 des Landwirtschaftskammergesetzes ist allein das Finanzamt für die Veranlagung und Beitreibung der Kammerumlage zuständig. Für die Landwirtschaftskammer ist die vom Schleswig-Holsteinischen Landtag beschlossene gesetzliche Regelung über die Heranziehung zur Kammerumlage verbindlich. 

Das Informationsblatt zum herunterladen 

gez. Abteilungsleitung Finanzen (Stand: August 2025)