Anwendungskontrollen

Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen: neue Vorgaben

Gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 1107/2009 sind berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln schon seit Jahren verpflichtet, den Einsatz der Pflanzenschutzmittel zu dokumentieren.
Auf Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 sind am 1. Januar neue rechtliche Vorgaben in Kraft getreten, die die Dokumentation für berufliche Anwender umfassender werden lassen.
Neben dem Namen des Anwenders, dem Zeitpunkt der Anwendung, der Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, der Aufwandmenge, der behandelten Fläche und der Kulturpflanze müssen weitere Punkte dokumentiert werden.

Die erforderlichen zusätzlichen Angaben finden sich in der folgenden Übersicht:

Notwendige zusätzliche Angaben lt. Durchführungsverordnung 2023/564 ab 1. Januar

Erläuterungen dazu sind Kursiv dargestellt

Bezeichnung der Kulturpflanze
+ EPPO-Code
+ ggf. BBCH-Stadien
 

à gemäß den EPPO Codes (siehe Tabellenunterschrift 1)

Die EPPO-Codes sind einheitliche internationale Buchstaben-Codes, um jede Pflanze eindeutig, EU-Staaten-unabhängig, zu codieren. 
Es sind die EPPO-Codes der Kulturpflanzen gemeint, nicht die der Schaderreger!

à Entwicklungsstadium gemäß der BBCH Monografie (siehe Tabellenunterschrift 2), sofern relevant

BBCH-Stadien sind relevant, wenn die Anwendung des PSM auf bestimmte Entwicklungsstadien begrenzt ist:

Zum Beispiel Mospilan SG gegen Rapsglanzkäfer bis ES 59 oder beim Einsatz von einzelnen Wachstumsreglern

Schlagname
+ geobasierte Flächeneinheit
+ behandelte Flächengröße
 
Flächeneinheit aus dem Beihilfeantrag (InVeKoS-Daten) oder alternative Bestimmungsmethode
Datum
+ ggf. Startzeitpunkt 
 

Der Startzeitpunkt = Uhrzeit ist relevant, wenn die Anwendung auf bestimmte Tageszeiten beschränkt ist:

Zum Beispiel Bienenschutzauflage B2 (Einsatz auf blühenden oder von Bienen beflogenen Pflanzen erst nach dem täglichen Bienenflug bis 23 Uhr) oder Clomazone-Auflagen NT127 

Bezeichnung des Mittels
+ Zulassungsnummer
steht auf der PSM-Verpackung (Zulassungszeichen und -nummer) (siehe Tabellenunterschrift 3) und zusätzlich auf der Seite des BVL unter: https://psm-zulassung.bvl.bund.de/psm/jsp/
Art der Verwendung: Behandlung von Oberflächen 

Zum Beispiel Agrarflächen, geschlossene Räume:

Flächenbehandlung / Raumbehandlung (Gewächshaus) / Beize

Quelle:  EPPO-Codes: https://gd.eppo.int/

Beispiele:

Winterweizen TRZAWSommerweizen TRZASAckerbohne VICFX
Wintergerste HORVWSommergerste HORVSMais ZEAMX
Winterroggen SECCWHafer AVESAZuckerrübe BEAVA
Wintertriticale TTLWI 
Winterraps BRSNW 

Quelle: BBCH-Skala: https://www.julius-kuehn.de/media/Veroeffentlichungen/bbch%20epaper%20de/bbch%20Skala%20deutsch.html

Frist verschoben
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203 vom 31. Oktober 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 erlaubt allen EU-Mitgliedsstaaten eine Verschiebung der Pflicht zur elektronischen und maschinenlesbaren Aufzeichnung um ein Jahr auf den 1. Januar 2027. Davon hat die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht.

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen vom 22. Dezember 2025 gilt ab 1. Januar der neu gefasste § 11 des Pflanzenschutzgesetzes. Darin ist geregelt, dass die Aufzeichnungen bis zum Ablauf des 31. Dezember auch schriftlich geführt werden können. Die Aufzeichnungen durch den beruflichen Verwender müssen unverzüglich erfolgen.

Achtung: Die zusätzlichen Angaben (zum Beispiel Zulassungsnummer, EPPO-Code, BBCH-Stadium) müssen trotzdem ab dem 1. Januar dokumentiert werden.

Sabine Steffensen
Landwirtschaftskammer SH 
 

Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden

Neben den systematischen Kontrollen, die  nach einem jährlich neu festzulegenden Kontrollkonzept mit unterschiedlichen Schwerpunkten stattfinden, werden  auch sogenannte Anlasskontrollen durchgeführt. Diese Kontrollen dienen der Aufklärung von offensichtlichen oder vermuteten Verstößen gegen das Pflanzenschutzgesetz und werden häufig von der Polizei und den Kreisen, aber auch von Privatpersonen gemeldet.

Die systematischen Kontrollen umfassen u.a. Betriebskontrollen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch geführten Betrieben, die Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten im Einsatz aber auch die ordnungsgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.

Bei den Anwendungskontrollen liegt der Schwerpunkt neben der Beachtung der richtigen Indikation auch auf der Überprüfung der Einhaltung von Abstandsauflagen zu angrenzenden Gewässern sowie der Einhaltung der Vorgaben des Bienenschutzes. Durch die Analyse von Boden oder Pflanzenproben können die durchgeführten Pflanzenschutzmittelanwendungen  nachvollzogen und auf Einhaltung der Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen überprüft werden.

Bei den Betriebskontrollen werden folgende Bereiche überprüft:

  • Zulassungssituation der auf dem Betrieb vorhandenen Pflanzenschutzmittel
  • Sichtkontrolle des Pflanzenschutzmittellagers
  • Kontrolle der Prüfplakettenpflicht für Pflanzenschutzgeräte
  • Sachkunde des Anwenders von Pflanzenschutzmitteln
  • Kontrolle der Aufzeichnungspflicht
  • Anzeigepflicht gemäß § 10 PflSchG
  • Ort der Pflanzenschutzgerätereinigung
  • Einsatz von Pflanzenschutzmittel auf Hof- und Betriebsflächen

Verstöße gegen die hier genannten Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld geahndet werden. Im Rahmen der Cross Compliance Vorgaben müssen bei Nichteinhaltung der Bestimmungen nach dem Pflanzenschutzgesetz zusätzlich auch Kürzungen der Flächenprämien in Kauf genommen werden.