Allgemeines
Seit Jahrhunderten sind Knicks ein unverkennbares Element der schleswig-holsteinischen Kulturlandschaft. Erste Erwähnungen lassen sich bereits um das Jahr 1600 finden, systematisch angelegt wurden Knicks jedoch im 18. Jahrhundert im Zuge der Verkoppelungsgesetze und der Verordnungen des dänischen Königs.
Traditionell dienten die Wallhecken der Abgrenzung einzelner Parzellen und der Nutzung von Rohstoffen. Heute erfüllen sie eine Vielzahl ökologischer und gesellschaftlicher Funktionen. Diese erstrecken sich über den Klima- und Bodenschutz, über Leistungen im Naturhaushalt bis zum prägenden Landschaftsbild und der Naherholung. Dabei ist die Funktion als Lebensraum für zum Teil gefährdete Tier- und Pflanzenarten besonders hervorzuheben. So gedeihen mehrere Hundert Pflanzenarten und etwa 7.000 verschiedene Tierarten in dem Lebensraum Knick. Aufgrund ihrer ökologischen Bedeutung sind Knicks gemäß Bundes- und Landesnaturschutzgesetz als geschützte Biotope eingestuft.
Aktuell umfasst das Knicknetz Schleswig-Holsteins eine Länge von rund 55.000 Kilometern und nimmt dabei zirka 1 % der Landesfläche ein. Ein Knick setzt sich üblicherweise aus einem Erdwall mit einer Sohlenbreite von etwa 2,50 Metern und einer Kronenbreite von ca. 1,50 Metern zusammen. Die Höhe beträgt rund 1,30 Meter. Der Wall ist mit standortgerechten, heimischen Gehölzen und einzelnen Bäumen bepflanzt, die wichtige Strukturelemente für Flora und Fauna darstellen.
Nur durch die Berücksichtigung der fachlichen Knickpflege unter Einhaltung landes- und bundesrechtlicher Vorgaben lässt sich der Bestand an Knicks und dessen bedeutende Funktion als Lebensraum langfristig sichern. Dazu gehört insbesondere das regelmäßige „Auf-den-Stock-Setzen“ sowie die Beachtung der geltenden Pflegezeiträume und Schutzvorgaben.
Seitlicher Rückschnitt – jetzt ab dem 17. September zulässig
Früher erfolgte der seitliche Rückschnitt traditionell nach der Ernte, da die Befahrbarkeit auf den abgeernteten Stoppelfeldern und dem trockenen Boden in diesem Zeitraum besonders günstig war. Aus Gründen des Artenschutzes ist dieses Vorgehen nicht mehr zulässig. In den vergangenen Jahren war das seitliche Einkürzen von Knicks im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum letzten Tag des Februars erlaubt. Jetzt wurde dieser Zeitraum um zwei Wochen verschoben und umfasst aktuell die Zeit vom 17. September bis einschließlich 14. Februar (in Schaltjahren bis einschließlich 15. Februar). Alle weiteren Bestimmungen in Bezug auf den seitlichen Rückschnitt von Knicks bleiben bestehen. So ist weiterhin darauf zu achten, den Knick nur senkrecht bis zu einer Höhe von 4 Metern und in einer Entfernung von mindestens 1 Meter vom Knickwallfuß seitlich einzukürzen. Bei ebenerdigen Pflanzungen muss ein Abstand von 1 Meter zum Wurzelhals der am Rand der Gehölzstreifen angepflanzten Gehölze eingehalten werden. Das Einkürzen ist frühestens 3 Jahre nach dem „Auf-den-Stock-setzen“ und danach nur in mindestens dreijährigem Abstand zulässig.
Das Zurückschneiden des diesjährigen Zuwachses (schonender Form- und Pflegeschnitt laut BNatSchG) ist auch in den Sommermonaten zulässig, aber auch hierbei gilt der dreijährige Ruhezeitraum nach der Maßnahme, so dass dies aus landwirtschaftlicher Sicht nicht zu empfehlen ist. Die einzigen Ausnahmen bilden das händische Entfernen einzelner Äste, z. B. zur Freihaltung von Koppeleinfahrten und die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung öffentlicher Straßen und Wege, diese sind zu einem beliebigen Zeitpunkt im Jahr unter Beachtung der Artenschutzbelange möglich. Auf Grünland ist das Freischneiden von Zäunen zur Sicherstellung der Stromdurchleitung ganzjährig zulässig.
Graphik mit Knickquerschnitt und seitlichen Abständen
Pflege Knickwallflanken und Schutzstreifen
Knickwallflanken dürfen im Zeitraum vom 15. November bis einschließlich des letzten Tages des Monats Februar fachgerecht durch Mahd und Mulchen gepflegt werden.
Zum Schutz der Knicks ist an den Knickwallfuß angrenzend ein Schutzstreifen von 50 cm anzulegen. Dieser darf weder ackerbaulich genutzt werden, noch mit Kulturpflanzen bestellt, gedüngt oder mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Es ist jedoch ganzjährig möglich, den Schutzstreifen durch Mahd und Mulchen zu pflegen. Aus Artenschutzgründen sollte der Zeitraum von Mitte Juli bis Ende Februar hierfür präferiert werden. Eine weitere Pflegemaßnahme ist das gelegentliche Grubbern, welches jedoch nicht zu tief und alle drei Jahre erfolgen sollte. Auf Dauergrünland und Ackergrasflächen ist kein Schutzstreifen notwendig.
Das Anpflanzen von nicht heimischen Pflanzen sowie die nicht nur vorübergehende Ablagerung von Schnittgut sind auf Knickwall und Schutzstreifen verboten. Ebenfalls verboten sind die Errichtung von Schnittgutlagern und Baustellen, das Versiegeln sowie die Lagerung von Silo- und Strohballen, wenn der Mindestabstand von einem Meter vor dem Knickwallfuß unterschritten wird.
Auf-den-Stock-Setzen
Das sogenannte „Auf-den-Stock-setzen“ von Knicks ist in Schleswig-Holstein alle 10 bis 15 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis einschließlich des letzten Tages des Monats Februar erlaubt. Dabei werden die Gehölze etwa eine Handbreite über dem Boden abgeschnitten. Dabei kann es passieren, dass die Schnittflächen ausfransen, was zu einer negativen Beeinträchtigung der Ausschlagfähigkeit junger Triebe führen kann. Da eine gute Stockausschlagfähigkeit vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich, die ausgefransten Schnittflächen händisch nachzusägen, sodass die Gehölze problemlos wieder ausschlagen können.
Überhälter
Des Weiteren ist darauf zu achten, die Abstandsregelungen der Überhälter einzuhalten. Überhälter sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 1 Meter, gemessen in einer Höhe von 1 Meter über dem Boden. Alle 40-60 Meter muss ein Überhälter stehen gelassen werden. Sind auf einem Abschnitt keine einstämmigen Überhälter vorhanden, können auch mehrstämmige Überhälter die Abstandsregelung einhalten, deren zwei kräftigsten Stämme gemessen in 1 Meter Höhe über dem Boden einen Stammumfang von mindestens 1 Meter betragen müssen.
Überhälter selbst dürfen nur gefällt werden, wenn in dem Knickabschnitt ein weiterer Überhälter vorhanden ist und auch nur im Zuge des Knickens. Hat ein Überhälter in einem Meter über dem Boden allerdings einen Stammumfang über 2 Meter, dann darf dieser dauerhaft nicht gefällt werden. Wenn in einem Knick von Natur aus keine Überhälter vorhanden sind, müssen keine Bäume stehengelassen werden. Es ist jedoch naturschutzfachlich wünschenswert, dass nachwachsende Bäume, zunächst mit geringem Stammumfang, als zukünftige Überhälter nachgezogen werden.
Verstöße
Verstöße bei der Knickpflege führen zu Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Bußgeld und gelten ebenfalls als Verstöße gegen die Konditionalität und können Sanktionen der Agrarzahlungen zur Folge haben. Für die Beachtung des Naturschutzrechtes ist die ausführende Person, wie zum Beispiel der eigene Mitarbeiter oder ein Lohnunternehmen selbst verantwortlich. Die Sanktionen im Rahmen der Konditionalität treffen jedoch den Prämienempfänger.
Für weitere Beratung steht der Fachbereich Umwelt und Gewässerschutz der Landwirtschaftskammer unter der E-Mailadresse knick@lksh.de zur Verfügung.
Weiterführende Links:
Bundesnaturschutzgesetz:
• Fristen
Landesnaturschutzgesetz SH:
• Biotopverordnung SH (§1 Nr. 10)
• Verordnung zur Vorverlegung des seitlichen Rückschnittes auf 17. September
Kurz zusammengefasst
Seitliches Einkürzen
Knickwallflanken
Schutzstreifen
Auf-den-Stock-setzen
Kerstin Ebke, Landwirtschaftskammer