Fort- und Weiterbildung in der Pflanzenschutzsachkunde

Gesetzliche Teilnahmeverpflichtung

Alle sachkundigen Personen sind verpflichtet, regelmäßig innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahrenan einer anerkannten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen. 
In Schleswig-Holstein gilt für die Fortbildungszeiträume die sogenannte „Stichtagsregelung“. Das heißt, dass der nächste Fortbildungszeitraum mit dem Tag der besuchten Fortbildungsveranstaltung beginnt.

Beispiel: Teilnahme an einer Fortbildung am 15.02.2019

Nächste Teilnahme an einer Fortbildung bis zum 14.02.2022

Der Teilnehmer erhält eine von der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein ausgestellte Bescheinigung. Diese Teilnahmebescheinigung muss gut aufbewahrt werden. Der Sachkundenachweis wird nicht neu ausgestellt. Die Einhaltung des dreijährigen Fortbildungszeitraumes erfolgt in Eigenverantwortung und wird bei Kontrollen überprüft. Das heißt, dass dann neben dem Sachkundenachweis gegebenenfalls auch eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vorgelegt werden muss. Fehlt diese, wird in der Regel eine sechswöchige Frist eingeräumt, um innerhalb dieser Frist an einer anerkannten Fortbildung teilzunehmen. Kann auch nach Ablauf der Frist keine Teilnahmebescheinigung vorgelegt werden, wird der Sachkundenachweis eingezogen und widerrufen.

Die Teilnahme an den Online-Terminen koste 35 € (inkl. Bescheinigung) und bei Präsenzterminen 50 € (inkl. Bescheinigung) und wird nach der Teilnahme in Rechnung gestellt.

Alle aktuellen Termine und Anmeldemöglichkeiten finden sich unter: https://t1p.de/lk-sh_PS

 

Online-Fortbildung zur Sachkunde

Mit dem Fortbildungskurs der Landakademie sowie der DEULA Nienburg kann eine bundesweit anerkannte Teilnahmebescheinigung erlangt werden.

  • Inga Bauer

    Grüner Kamp 15-17
    24768 Rendsburg

    Tel. +49 4331 9453-311 Fax
    ibauer@lksh.de

    Administrative Tätigkeit im Bereich Pflanzenschutzsachkunde

  • Claudia Peters

    Grüner Kamp 15-17
    24768 Rendsburg

    Tel. +49 4331 9453-312 Fax
    cpeters@lksh.de

    Sachkunde im Pflanzenschutz, Ausnahmegenehmigung gemäß §12 Abs. 2 PflSchG