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Antrag auf Sperrfristverschiebung & Herbstrahmenschema

Nach Ernte der Hauptfrucht setzt die Sperrfrist wieder ein, in der keine Düngemittel mit wesentlichen Mengen an Stickstoff und Phosphat ausgebracht werden dürfen

Düngung auf einem Feld

Nach der Ernte Dünge-Sperrfrist beachten! Foto: LKSH

Die Ermittlung des Düngebedarfs im Herbst muss schriftlich vor der Düngung vorliegen. Foto: Hanna Makowski

Für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an N (>1,5 % N in der TS) wie Mineraldünger oder Wirtschaftsdünger (unter anderem Gülle, Biogasanlagengärrückstände oder die meisten Klärschlämme) gelten feste Sperrfristen. Diese beginnen in der Regel mit Ernte der Hauptfrucht und enden mit Ablauf des 31. Januars des Folgejahres. In dieser Zeit ist eine Ausbringung der vorgenannten Düngemittel nicht erlaubt. Grundsätzlich ist eine Düngung vor der Sperrfrist bis zum 01. Oktober sofern ein Düngebedarf unter Beachtung gewisser Nebenbedingungen (siehe Entscheidungskriterien Herbstdüngung) zu folgenden Kulturen möglich: Winterraps, Feldfutter, Zwischenfrüchte sowie Wintergerste nach einer Getreidevorfrucht – maximal 60 kg Gesamt-N/ha oder 30 kg NH4-N/ha. Die Aussaat von Winterraps, Feldfutter und Zwischenfrüchten muss jedoch bis zum 15. September erfolgt sein. Eine Wintergerste hat nur bei Aussaat bis zum 01. Oktober einen Düngebedarf nach DüV im Herbst.

Sollen die genannten Düngemittel nach der Ernte der vorigen Hauptfrucht im Herbst ausgebracht werden, ist immer die Ableitung des Herbstdüngebedarfes zu berechnen und zu dokumentieren. Dabei gilt es, den Stickstoffdüngebedarf unter Beachtung der Sperrfristen für die anstehenden Herbstsaaten nach Vorgaben der Düngeverordnung (DüV) zu ermitteln, die sich für Flächen innerhalb und außerhalb der N-Kulisse unterscheiden.

Die Ermittlung des Düngebedarfs im Herbst muss schriftlich vor der Düngung vorliegen. Der Bedarf ist anhand der Entscheidungskriterien zur Herbstdüngung abzuleiten und zu dokumentieren.

Zusätzlich muss die aufgebrachte Düngemenge (N- und P) spätestens 14 Tage nach der Aufbringung aufgezeichnet werden. Die Einhaltung des ermittelten Düngebedarfes mit der dazugehörigen Düngedokumentation und der Sperrzeiten sind Konditionalitäten-relevant.

Der abgeleitete Herbstdüngebedarf ist für alle Schläge, die gedüngt werden sollen, nach Maßgabe des Rahmenschemas für die Stickstoffbedarfsermittlung auf Ackerland nach der Hauptfruchternte zu dokumentieren. 

Das aktuelle Rahmenschema sowie die Kriterien zur Ermittlung des N-Düngebedarfs nach der Hauptfruchternte finden Sie hier: …

Eine Übersicht über die Sperrfristen auf Ackerland und Grünland sowie der Vorgaben innerhalb und außerhalb der N-Kulisse sind hier zu finden: 

Hanna Makowski, Landwirtschaftskammer SH