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Achtung: Beginn der weiteren Sperrfristen beachten!

Die Landwirtschaftskammer SH informiert

Durch die Düngeverordnung und Landesdüngeverordnung unterscheiden sich die Sperrzeiten für die unterschiedlichen Düngemittel und zu den einzelnen Kulturen deutlich voneinander. Foto: Hanna Makowski Landwirtschaftskammer SH

Nach der Düngeverordnung ist eine Düngung im Herbst mit N-haltigen Düngemitteln ausschließlich für die Kulturarten Winterraps, Feldfutter, Zwischenfrüchte sowie Wintergerste nach einer Getreidevorfrucht mit bis zu 60 kg Gesamt-N/ha oder 30 kg NH4-N/ha zulässig (Achtung: Abweichung innerhalb der N-Kulisse). Diese Ausnahmeregelung für die Ackerflächen ist zeitlich begrenzt und endet jährlich mit dem Ablauf des 01. Oktobers.

Innerhalb der N-Kulisse beginnt die Sperrfrist für die Düngung mit N-haltigen Düngemitteln von Grünland, Dauergrünland und mehrjährigen Feldfutterbau am 01. Oktober.

Außerhalb der N-Kulisse beginnt die Sperrfrist dieser Kulturarten am 01. November. 
Zusätzlich beginnt die Sperrfrist innerhalb der N-Kulisse für die Ausbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost am 01. November.

Eine detaillierte Übersicht zu den Sperrfristen außerhalb und innerhalb der N-Kulisse ist unter dem Link Düngung erlaubt? Sperrfristen beachten! zu finden. 
 

Hanna Makowski
Landwirtschaftskammer SH