Klärschlamm

Weisungsaufgabe der Kammer

Die Landwirtschaftskammer erfüllt als Weisungsaufgabe die Bereiche, die sich aus der Abfallklärschlammverordnung und der Bioabfallverordnung ergeben. Dies ergibt sich aus der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach abfallrechtlichen Vorschriften (LAbfWZustVO). 

Schleswig-Holstein hat neue Wege zur Entsorgung von Klärschlamm entwickelt. Dazu wurde ein Klärschlammbeirat gegründet, dem auch die Kammer angehört. 

Anlass für die Gründung des Beirats sind die Änderungen des Bundesrechts mit der Novelle der Klärschlammverordnung. Die Verordnung zur Neuausrichtung der Klärschlammverwertung ist am 3. Oktober 2017 in Kraft getreten. Sie wird in den kommenden Jahren einschneidende Veränderungen bei der Verwertung der anfallenden Klärschlämme in Deutschland und auch in Schleswig-Holstein mit sich bringen. Die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung wird nur noch für kleinere Kläranlagen möglich sein und eine Pflicht zur Phosphorrückgewinnung eingeführt. Die Neufassung der Verordnung sieht vor, dass nach einer Übergangsfrist ab 2029 bzw. 2032 bei Kläranlagen mit über 100.000 bzw. 50.000 Einwohnerwerten Phosphor aus dem Nassschlamm, dem Klärschlamm oder der Klärschlammasche zurückgewonnen und damit einhergehend der Klärschlamm thermisch behandelt werden muss.

Neben dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU), dem Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE), der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA), dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) sind auch der schleswig-holsteinische Bauernverband, die Landwirtschaftskammer, der Landkreistag, der Städtetag und der Gemeindetag im Klärschlammbeirat vertreten.

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