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Neue Regelungen zur Knickpflege

Aufputzen ab 17. September zulässig

 

In den vergangenen Jahren war das seitliche Einkürzen von Knicks im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum letzten Tag des Februars erlaubt. Jetzt wurde dieser Erlaubniszeitraum um zwei Wochen verschoben und umfasst aktuell die Zeit vom 17. September bis einschließlich 14. Februar (in Schaltjahren bis einschließlich 15. Februar). Foto:LKSH

Ministerpräsident Daniel Günther verkündete auf dem Landesbauerntag 2024 Entlastungen und Bürokratieabbau für die Landwirtschaft. Jüngst hat die Landesregierung Schleswig-Holsteins eine Änderung für die Knickpflege per Verordnung verabschiedet. Diese findet bereits für das aktuelle Jahr Anwendung.

In den vergangenen Jahren war das seitliche Einkürzen von Knicks im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum letzten Tag des Februars erlaubt. Jetzt wurde dieser Erlaubniszeitraum um zwei Wochen verschoben und umfasst aktuell die Zeit vom 17. September bis einschließlich 14. Februar (in Schaltjahren bis einschließlich 15. Februar). Alle weiteren Bestimmungen in Bezug auf den seitlichen Rückschnitt von Knicks bleiben unverändert. So ist weiterhin darauf zu achten, den Knick nur senkrecht bis zu einer Höhe von 4 Metern und in einer Entfernung von mindestens 1 Meter vom Knickwallfuß seitlich einzukürzen.

Bei ebenerdigen Pflanzungen muss ein Abstand von 1 Meter zum Wurzelhals der am Rand der Gehölzstreifen angepflanzten Gehölze eingehalten werden. Das Einkürzen ist frühestens drei Jahre nach dem „Auf-den-Stock-setzen“ und danach nur im mindestens dreijährigen Abstand zulässig. Das Zurückschneiden des ausschließlich diesjährigen Zuwachses ist auch in den Sommermonaten zulässig. Dabei ist ebenso die dreijährige Schnittruhe zu beachten, so dass die Maßnahme nicht zu empfehlen ist.

Die einzigen Ausnahmen bilden das händische Entfernen einzelner Äste und die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung öffentlicher Straßen und Wege. Diese sind zu einem beliebigen Zeitpunkt im Jahr unter Beachtung des Artenschutzes möglich.
Der Verbotszeitraum für das „Auf-den-Stock-setzen“ bleibt unverändert bestehen. Das Knicken ist damit weiterhin vom 1. Oktober bis Ende Februar zulässig.

Weitere ausführliche Informationen zu den Regelungen der Knickpflege finden Sie hier: Knickpflege 

Beratungsanfragen können auch an die E-Mail-Adresse knick@lksh.de gerichtet werden.

Pia-Marie Franck und Bente Schwarz, Anwärterinnen des Landes Schleswig-Holstein LLnL, derzeit Landwirtschaftskammer, Fachbereich Umwelt und Gewässerschutz

Kerstin Ebke, Landwirtschaftskammer SH