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Landesdüngeverordnung: Die schleswig-holsteinischen Ministerien informieren

Aktuelle, zwischen den Ministerien MLLEV und MEKUN abgestimmte Sprachregelung zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur Bayrischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung.

Mit einer abgestimmten Sprachregelung gehen die Ministerien des Landes auf das Urteil des Bundesverwaltungsberichtes zur Bayrischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung ein. Foto: Hanna Makowski, LKSH

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) zur Bayerischen Landesdüngeverordnung besagt, dass die bundeseinheitliche Ermächtigungsgrundlage für sämtliche Landesdüngeverordnungen  und damit auch für die schleswig-holsteinische Landesdüngeverordnung nicht ausreichend ist. Gleichwohl gilt die Düngeverordnung des Bundes und auch die des Landes. Es ist dringend notwendig, dass hier sehr zügig seitens des Bundes für rechtliche Sicherheit gesorgt wird. 

Daher werden derzeit die Verfahren zu Verstößen gegen die verschärften düngerechtlichen Vorgaben der Landesdüngeverordnung innerhalb der roten Gebiete in Schleswig-Holstein nicht vollzogen. Sollte ein Verstoß festgestellt werden, wird dies keine Kürzung der Direktzahlungen und kein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach sich ziehen. 

Da die Urteilsgründe des BVerwG bisher nicht vorliegen, kann es keine Garantie geben, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht verfolgte Verstöße gegen die verschärften Düngevorgaben in den roten Gebieten zu einem späteren Zeitpunkt nicht doch geahndet werden können. Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten ist zu empfehlen, die bisher geltenden Regelungen in den Roten Gebieten weiterhin einzuhalten.

Zur besseren Einordnung:

Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, wird aufgrund der Pressemeldung des Bundesverwaltungsgerichtes, Link zur Pressemeldung, folgendes klar: Die strengeren düngerechtlichen Maßnahmen innerhalb der belasteten Gebieten (Nitratkulisse) werden nicht als unrechtmäßig angesehen. Hingegen wurde festgestellt, dass sich aus der bundeseinheitlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 13 a Abs. 1 DüV) nicht mit hinreichender Bestimmtheit ergibt, welche Gebiete als belastet auszuweisen sind. Auch die erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) reicht juristisch dazu nicht aus. Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten zur Gebietsausweisung empfehlen die beiden Ministerien MLLEV und MEKUN, die bisher geltenden Regelungen in den Roten Gebieten weiterhin einzuhalten.

Quelle: Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz Schleswig-Holstein (MLLEV), Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur Schleswig-Holstein (MEKUN) und Hanna Makowski, Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein