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Kammerumlage 2025: Die Landwirtschaftskammer informiert

Das Bundesverfassungsgericht hat das damalige System der grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Mit der Reform des Grundsteuergesetzes wurden die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt.

Das Grundsteuergesetzt ist Basis der Kammerumlage. Foto: Pixabay

Veranlagung und Erhebung der Umlage der Landwirtschaftskammer vom Finanzamt verschickt. Grundlage ist das zum 1. Januar geänderte Kammergesetz, was als Bemessungsgrundlage der Umlage neu den Grundsteuerwert verwendet, nachdem der Einheitswert durch die Steuerreform des Bundes weggefallen ist. 

Grundsätzlich gilt: Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, bei denen ein Grundsteuerwert von unter 7.991,30 € festgesetzt wurde, wird keine Umlage erhoben. In diesen Fällen entfällt auch der Grundbeitrag. Diese Grenze entspricht in etwa der bisherigen Kleinbetragsregelung. Für alle anderen Fälle gilt als Grundlage der Kammerumlage der jeweilige Grundsteuerwert zuzüglich 20 € Grundbeitrag. Die Kammerumlage fällt für alle Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen an, unabhängig der jeweiligen Rechtsform.

Die Umlage 2025 beträgt 1,15 v. T. des festgesetzten Grundsteuerwertes. Hinzu wird der pauschalierte Grundbetrag addiert. Der Wert von 1,15 wurde von der Kammerhauptversammlung im vergangenen Jahr festgelegt. Dieser Wert wird jedes Jahr auf der im Dezember stattfindenden Hauptversammlung überprüft.

Der Fälligkeitstermin im Haushaltsjahr 2025 ist abweichend vom üblichen Termin der 19. September 2025, ab dem Haushaltsjahr 2026 gilt wieder der übliche Termin 20. Mai.

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Dr. Klaus Drescher
Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer SH