Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bestätigte am 3. November 2026 die Infektion mit dem Geflügelpestvirus des Subtyps H5N1. Die vorgeschriebene tierschutzgerechte Tötung sowie die fachgerechte Entsorgung der getöteten und verendeten Tiere wurden bereits durchgeführt.
Rund um den betroffenen Betrieb wird eine Sperrzone eingerichtet, bestehend aus einer Schutzzone von mindestens drei Kilometern und einer Überwachungszone von mindestens zehn Kilometern. Die Sperrzone reicht bis in die Kreise Steinburg, Pinneberg und Rendsburg-Eckernförde. In diesen Zonen gelten strenge gesetzliche Vorgaben für Geflügelhaltungen. Dazu zählen insbesondere ein Aufstallungsgebot und ein Verbringungsverbot für lebendes Geflügel. Weitere Informationen werden vom Kreis Segeberg und den anderen betroffenen Kreisen bereitgestellt.
Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einhalten
Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) ruft alle Geflügelhalterinnen und -halter dazu auf, ihre Schutzmaßnahmen sorgfältig zu überprüfen und konsequent umzusetzen. Das gilt für gewerbliche Betriebe ebenso wie für private Haltungen mit wenigen Tieren. Der direkte und indirekte Kontakt von Hausgeflügel mit Wildvögeln sollte zwingend vermieden werden. Seit dem 27. Oktober gelten in Schleswig-Holstein erneut landesweit verbindliche Biosicherheitsmaßnahmen. Dazu zählen insbesondere:
- gründliche Reinigung und Desinfektion von Händen und Schuhen vor dem Betreten der Ställe,
- Nutzung ausschließlich betriebseigener Schutzkleidung einschließlich separaten Schuhwerks,
- Reinigung und Desinfektion aller Transportmittel, die mit Geflügel in Kontakt gekommen sind, nach jeder Nutzung.
Geflügel darf nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind. Als Tränkwasser darf kein Oberflächenwasser verwendet werden, zu dem Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Materialien müssen vor Wildvögeln geschützt aufbewahrt werden. Bei erhöhten Tierverlusten oder auffälligen Krankheitssymptomen ist unverzüglich eine veterinärmedizinische Untersuchung zu veranlassen. Zusätzlich sind die jeweils geltenden Anordnungen der zuständigen Kreise und kreisfreien Städte zu beachten.
Hintergrund:
Die hochpathogene aviäre Influenza, auch Geflügelpest genannt, ist eine anzeigepflichtige und staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln zu schweren Erkrankungen und massenhaftem Verenden führen kann.
Bereits im Oktober wurden drei Geflügelpestausbrüche in Haltungen in den Kreisen Nordfriesland, Segeberg und Schleswig-Flensburg amtlich festgestellt. Seitdem hat das Friedrich-Loeffler-Institut zudem Geflügelpest bei 31 Wildvögeln nachgewiesen. Bei rund 30 weiteren, im Landeslabor Schleswig-Holstein positiv voruntersuchten Wildvögeln steht die Bestätigung durch das FLI noch aus. Bisher liegen Befunde aus den Kreisen Nordfriesland, Pinneberg, Herzogtum-Lauenburg, Rendsburg-Eckernförde, Segeberg, Steinburg, Stormarn und Dithmarschen vor. Proben aus weiteren Kreisen werden erwartet. Die genannten Wildvogelzahlen beziehen sich ausschließlich auf positive Nachweise in eingesandten Proben. Sie bilden das tatsächliche Ausmaß des Geflügelpestgeschehens bei Wildvögeln daher nicht vollständig ab.
Weitere Infos:Geflügelpest Schleswig-Holstein
Flyer: Gefahr Geflügelpest: Wie schütze ich meine Tiere?
