Die im Frühling zahlreich, vor allem an den Küsten rastenden Wildgänse verursachen große Schäden in landwirtschaftlichen Kulturen auf Acker- und Grünland. Seit dem vergangenen Jahr besteht die Möglichkeit, für Fraßschäden durch Wildgänse Ausgleichszahlungen über zwei verschiedene Richtlinien zu beantragen.
Finanzielle Ausgleichmöglichkeiten des schleswig-holsteinischen Umweltministeriums (MEKUN) sind zum Beispiel über den Vertragsnaturschutz möglich. Die Richtlinie für Ausgleichszahlungen bei Schäden durch Weißwangengänse in ackerbaulichen Sommerkulturen geht nunmehr in das vierte Jahr. Dabei kann online ein Antrag auf Ausgleich nach einem definierten Verfahren gestellt werden.
Für ziehende Wildgänse mit Schäden auf Grünland und Winterkulturen können Ausgleichszahlungen über eine Richtlinie beim Landwirtschaftsministerium (MLLEV) beantragt werden.
Schäden durch Kanada- und Nilgänse sind von Ausgleichszahlungen ausgeschlossen.
Für beide Richtlinien muss in einem ersten Schritt jedoch eine Meldung von Wildgänsevorkommen über den Gänsemelder erfolgen. Der Gänsemelder ist eine Online-Plattform, auf der flächenscharf Vorkommen gemeldet werden können.
Neue Nutzer können sich einfach als „Privatperson“ registrieren.
Für die Inanspruchnahme von später zu beantragenden Ausgleichszahlungen ist die Meldung erforderlich. Schäden sind hier spätestens 14 Tage nach Eintritt in den Gänsemelder einzutragen. Für die Sommerkulturen muss der Antrag in dieser gleichen Frist eingereicht werden. Anträge nach der MLLEV-Richtlinie können bis zum 15. Juni des Jahres gestellt werden. Da endet ebenso der Antragszeitraum der MEKUN-Richtlinie.
Für weitere Fragen und Beratung steht der Fachbereich Umwelt und Gewässerschutz der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein zur Verfügung.
Kerstin Ebke
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
