Ackerbau aktuell

Entschädigung von Weißwangengansschäden in Sommerkulturen

Das Land Schleswig-Holstein eröffnet seit dem Jahr 2023 die Möglichkeit, einen Antrag auf Entschädigung von Weißwangengansschäden in Sommerkulturen zu stellen. Da durch den Anbau von Sommerkulturen schon eine gewisse Anpassung an die hohen Vorkommen von Weißwangengänsen bei Vermeidung von Winterkulturen vorgenommen wurde, kann bei weiterem Schaden in der ackerbaulichen Sommerkultur eine Entschädigung gewährt werden.

Voraussetzung ist im ersten Schritt die Meldung der Weißwangengänse online im Gänsemelder [https://serviceportal.schleswig-holstein.de/Verwaltungsportal/Service/Entry/gaensemeld].

Dafür ist eine einfache Registrierung erforderlich. Im zweiten Schritt kann auf der Seite des MEKUN https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/A/artenschutz/schadensgutachtenGaense.html ein Antrag auf Entschädigung gestellt werden.

Mit dem folgenden Test (s.u.) erläutert das MEKUN nochmals das genaue Vorgehen. Es können bis zu80% des Ertragsausfalls ausgeglichen werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

 

Verfahren zum Ausgleich von Weißwangengans-Fraßschäden an Sommerungen

Auf der Grundlage der Richtlinie über die Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von landwirtschaftlichen Schäden durch Weißwangengänse (Weißwangengansrichtlinie - WwgRL SH) bietet das MEKUN eine finanzielle Kompensation für Weißwangengans-Fraßschäden an Sommerungen in 2024 an.

Die zur Beantragung erforderlichen Unterlagen werden auf der Internetseite des Landes Schleswig-Holstein unter folgendem Link: www.schleswig-holstein.de/weisswangengansschaeden zur Verfügung gestellt:

  • Antragsformular
  • Anleitung Fotodokumentation
  • Erklärung Datenschutz-Grundverordnung
  • Liste Nutzungscodes Sommerungen

Voraussetzung für die Gewährung eines finanziellen Ausgleiches durch das Land Schleswig-Holstein ist, dass durch den Fraß der Weißwangengänse

  • mehr als 10% der Biomasse der Kultur, gemessen an der Bestandshöhe, durch Fraß von Weißwangengänsen verloren gegangen sind,
  • im Betrieb Ernteverluste von mehr als 500 € entstanden sind und
  • diese Fraßschäden in der Zeit vom 01.04. bis 31.05. eines jeden Jahres entstanden sind.

Mit der Antragsstellung verbunden ist die Einwilligung zum Betreten der im Antrag aufgeführten Flächen durch eine Prüferin oder einen Prüfer sowie zur Entnahme von Proben für eine Ertragsmessung.

Es ist folgendes Verfahren zu beachten:

1.) Die Antragsfrist beträgt 14 Tage nach dem Schadensereignis. Zeitgleich müssen die Weißwangengansschäden über den im Landesportal Schleswig-Holstein vorhandenen Gänsemelder (Gänsemelder - Gänsemonitoring und -management - Dienst Einstiegsseite - Schleswig-Holstein-Service) gemeldet werden. Ein Schaden kann nur einmal pro Fläche und Jahr gemeldet werden.

2.) Der Antrag ist in elektronischer Form gemeinsam mit den erforderlichen Fotos (siehe Anleitung Fotodokumentation) an das Funktionspostfach weisswangengansschaeden@mekun.landsh.de des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur zu senden. Bitte beachten Sie, dass nur vollständige Anträge berücksichtigt werden können.

3.) Den Antragstellenden wird nach Eingang des Antrags eine Zwischennachricht erteilt. Zum Abschluss des Verfahrens ergeht ein Bescheid der Bewilligungsbehörde.

Zum Einsatz kommt ein pauschaliertes Verfahren, bei dem die Fraßschäden durch die Antragstellenden in drei Schadensklassen (SK) gemeldet werden (SK 1: 11-40%, SK 2: 41-70% und SK 3: 71-100%). Die Ausgleichszahlungen orientieren sich an Richtwerten, die je nach Schwere des Schadens gestaffelt sind und sich nach Kulturart und Größe der Schadensflächen bemessen. Dabei werden die ermittelten Ernteverluste in Höhe von 80% der gemittelten Ertragsausfälle anhand des aktuellen Marktpreises der Sommerung aus dem Antragsjahr ausgeglichen.

Fragen zum Antragsverfahren können über das oben genannte Funktionspostfach an die Mitarbeitenden des Umweltministeriums gesendet werden oder telefonisch über eine Hotline gestellt werden. Die Hotline mit der Nummer 0431/988 7192 ist zwischen dem 01. April und Mitte Juni 2024 von montags bis freitags jeweils zwischen 09:00 Uhr und 15:00 freigeschaltet.

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN)