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Ukraine-Krise: Kleinbeihilfe für Fischereiunternehmen gestartet

Ab heute (11. Juli 2022) können Fischereiunternehmen einen Antrag auf Kleinbeihilfe bei der BLE stellen. Grundlage dafür ist die „Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022)“.

Fischereiunternehmen können aufgrund der Ukraine-Krise einen Antrag auf Kleinbeihilfe bei der BLE stellen. Foto: Pixabay

Die Europäische Kommission hat zur Stützung der Wirtschaft auch für Fischereiunternehmen Kleinbeihilfen von maximal 35.000 Euro je Betrieb ermöglicht. Zu deren Umsetzung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen getroffen, die BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gewährt vor diesem Hintergrund im Rahmen der verfügbaren Ausgabemittel Kleinbeihilfen mit dem Ziel, die deutsche Fischereiwirtschaft auch in Krisenzeiten aufrechtzuerhalten und damit einen Beitrag zur Lebensmittelversorgung zu leisten.

Die Richtlinie zur Gewährung von Kleinbeihilfen für Fischereiunternehmen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 21. Juni 2022 (PDF, 273 KB, Nicht barrierefrei) regelt Art und Umfang der Kleinbeihilfen sowie die Beihilfeberechtigung und Auszahlungsbedingungen. Die BLE ist für die Durchführung und Abwicklung dieser Maßnahme zuständig.

Weitere Informationen

Den Antrag, die rechtlichen Grundlagen, den Kontakt und weitere Informationen gibt es hier: www.ble.de/kleinbeihilfe-fischerei