Wurde früher traditionell nach der Ernte der Druschfrüchte seitlich „aufgeputzt“, ist dies seit einigen Jahren aufgrund der Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes wegen des Artenschutzes erst ab dem 1. Oktober bis zum 28/29. Februar erlaubt.
Die von der Landesregierung angekündigte Vorverlegung der Frist um zwei Wochen ist bisher noch nicht rechtskräftig. Sollten die neuen Regelungen gültig werden wir im Bauernblatt an dieser Stelle umgehend informieren.
Beim Rückschnitt innerhalb des Erlaubniszeitraums ab Oktober müssen die vorgeschriebenen Regelungen von 1 m Abstand vom Knickfuß und einer maximalen Höhe von 4 m eingehalten werden. Der seitliche Rückschnitt ist nur alle drei Jahre und frühestens drei Jahre nach dem Auf-den-Stocksetzen zulässig.
Im Sommer erlaubt bleibt die händische Herausnahme einzelner Zweige beziehungsweise das händische Freischneiden von Feldeinfahrten oder Weidezäunen zur Sicherstellung der Stromdurchleitung.
Für weitere Beratung und Detailfragen steht der Fachbereich Umwelt und Gewässerschutz der Kammer gern zur Verfügung (Kontakt unter: knick@lksh.de).
Weitere Infos auch auf unserer Webseite: Umwelt- und Gewässerschutz (lksh.de)