Emissionsabgabe
2021 beginnt die Bepreisung von CO2-Emissionen in den Bereichen Wärme und Verkehr. Das nationale Brennstoffemissionshandelssystem (nEHS) bezieht grundsätzlich alle Treib- und Heizstoffe wie Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssiggas und ab 2023 Kohle mit ein. Treib- und Heizstoffe aus Biomasse sind von der Bepreisung ausgenommen, wenn sie die gängigen Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.
Die Emissionsabgabe wird von 25 Euro pro Tonne CO2 in 2021 schrittweise auf 55 Euro in 2025 angehoben. Dadurch steigen die Diesel- und Heizölpreise für die Endverbraucher im kommenden Jahr zunächst um ca. 7 ct/l, die Preise für Benzin um ca. 6 ct/l. Bis 2025 dürften die Mehrkosten dann auf ca. 15 ct/l für Diesel und Heizöl sowie auf ca. 13 ct/l für Benzin ansteigen.
Die Einnahmen aus dem nEHS werden unter anderem dafür eingesetzt, die EEG-Umlage für Strom in den nächsten beiden Jahren auf 6,5 bzw. 6 ct/kWh zu begrenzen. Diese wäre sonst in 2021 sprunghaft auf 9,5 ct/kWh angestiegen. Für die Land- und Forstwirtschaft sind zusätzliche Fördermaßnahmen im Klimaschutz vorgesehen.
Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte
Zum 1. Januar 2021 ändern sich die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte (AdL). Während die Beiträge aufgrund der Corona-bedingten negativen Lohnentwicklung in den alten Bundesländern um 1,15 Prozent auf 258 Euro/Monat (Vorjahr: 261 Euro) sinken, steigen sie in den neuen Bundesländern wegen der bis 30. Juni 2024 erfolgenden Ost-West-Angleichung geringfügig um 0,41 Prozent auf 245 Euro/Monat (Vorjahr: 244 Euro).
Höhere Einkommensgrenzen für Beitragszuschüsse
Zum 1. April 2021 werden die Einkommensgrenzen für einen Zuschuss zum AdL-Beitrag deutlich angehoben und künftig nach der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße ermittelt. Ein Zuschuss wird dann bis zu einem jährlichen Einkommen von 23.688 Euro (Ost: 22.428 Euro) bei Alleinstehenden bzw. 47.376 Euro (Ost: 44.856 Euro) bei Verheirateten gewährt (zuvor: 15.500 Euro bzw. 31.000 Euro). Der monatliche Höchstzuschuss von 155 Euro (Ost: 147 Euro) wird bis zu einem jährlichen Einkommen von 11.844 Euro (Ost: 11.214 Euro) bzw. 23.688 Euro (Ost: 22.428 Euro) bei Ehepaaren gewährt. Bislang erhielten Landwirte den Höchstzuschuss nur bis zu einem Jahreseinkommen von 8.220 Euro (Ehepaare: 16.440 Euro).
Hinzuverdienst zur vorzeitigen Altersrente
Bei Beziehern einer vorzeitigen Altersrente wird auch im Jahr 2021 ein Hinzuverdienst nicht auf die Altersrente angerechnet. In der gesetzlichen Rentenversicherung können Bezieher einer vorzeitigen Altersrente im Jahr 2021 bis zu 46.060 Euro statt 6.300 Euro hinzuverdienen.
Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung/Pflegekasse
Der Beitrag aktiver Landwirte zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) steigt aufgrund gesetzlicher Vorgaben in der Beitragsklasse 1, 2 und 20 um ca. 4,7 Prozent. In den Beitragsklassen 3 bis 19 bleibt die Beitragserhöhung durch zusätzliche 30 Mio. Euro Steuermittel und den Einsatz von 15 Mio. Euro Betriebsmittel auf 1,7 Prozent begrenzt. Die vollständigen Beitragstabellen können auf der Seite der SVLFG eingesehen werden (http://www.svlfg.de/beitraege-lkk). Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Pflegekasse wird für Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen in Form eines Zuschlags zum Beitrag zur Krankenversicherung erhoben und bleibt in 2021 unverändert.
Mindestlohn steigt
Zum 1. Januar steigt der gesetzliche Mindestlohn von 9,35 Euro/Stunde (brutto) auf 9,50 Euro/Stunde (brutto). Drei weitere Erhöhungen des Mindestlohns sind bereits festgelegt:
zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro/Stunde
zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro/Stunde und
zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro/Stunde.
Die Mindestausbildungsvergütung steigt ebenfalls. Für im Jahr 2021 begonnene Ausbildungsverhältnisse beträgt die Mindestausbildungsvergütung im ersten Jahr einer Berufsausbildung 550 Euro (2020: 515 Euro). Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr steigt sie auf 649 Euro (2020: 607,70 Euro) bzw. 743 Euro (2020: 695,25 Euro) je Monat an.
Höhere Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung
Der Gesamtsachbezugswert für Verpflegung wird von bisher 258 Euro auf 263 Euro im Monat erhöht. Er setzt sich zusammen aus 55 Euro für Frühstück sowie jeweils 104 Euro für Mittag- und Abendessen. Die Werte für eine Unterkunft (belegt mit einem Beschäftigten) steigen zum neuen Jahr ebenfalls von derzeit monatlich 235 Euro auf 237 Euro.
Umfangreiche steuerliche Änderungen
Landwirte profitieren wie alle Einkommensteuer-Zahler ab 2021 vom weitgehenden Wegfall des Solidaritätszuschlages.
Die Schwellenwerte für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages werden in 2021 geändert. Hiermit kann Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter vorverlagert werden. Durch diese Steuerstundung bleibt Liquidität im Unternehmen und Investitionen werden erleichtert. Außerdem können mittels Sonderabschreibungen zusätzliche Abschreibungen vorgezogen werden. Mit der Neugestaltung des § 7g EStG werden die begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 Prozent erhöht. Bisher galt für die Land- und Forstwirte ein Wirtschaftswert bzw. Ersatzwirtschaftswert von nicht mehr als 125.000 Euro als Inanspruchnahmevoraussetzung. Nun wurde als einzuhaltendes Betriebsgrößenmerkmal eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000 Euro eingeführt. Diese Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Bei nach § 4a EStG vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr gelten die Änderungen spätestens für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 17.07.2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
Die Änderung bei der Umsatzsteuerpauschalierung gilt ab 2022. Zur Beendigung der anhängigen europäischen Verfahren gegen die seit über 40 Jahren bewährte Vereinfachungsregelung der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG erfolgt eine Einschränkung des Anwendungsbereichs durch die Einführung einer Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 Euro. Diese Änderung gilt erstmals für Umsätze, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden.
Außerdem gibt es eine Verlängerung der Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer. Diese war bisher nach § 3 Nr. 11a EStG für aufgrund der Corona-Krise gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 EUR bis zum 31.12.2020 befristet. Nun wurde diese Frist bis zum Juni 2021 verlängert.
Investitionsprogramm des Bundes startet
Ab 11. Januar können Landwirte, Lohnunternehmer und Maschinenringe Förderanträge zum Investitions- und Zukunftsprogramm Landwirtschaft (IuZ) bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank online stellen. Für Landwirte werden Zuschüsse von 40 Prozent zu Investitionen in besonders umwelt- und klimaschonende Bewirtschaftungstechnik gewährt. Dazu gehören beispielsweise Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft zur exakten Wirtschaftsdünger- und Pflanzenschutzmittelausbringung und zur mechanischen Unkrautbekämpfung sowie bauliche Anlagen zur emissionsarmen Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Anlagen zur Gülleseparation. Näheres unter: www.rentenbank.de.
Viehverkehrs-Nummer für jeden Tierstandort
Auf Grundlage des EU-Tiergesundheitsrechtsaktes sind alle Rinder-, Schweine- und Geflügelhalter verpflichtet, für jeden Standort ihres Betriebs - auch innerhalb einer Gemeinde - eine eigene Betriebsregistriernummer zu beantragen. Sofern dies nicht erfolgt, erhält der Tierhalter im Seuchenfall keine Entschädigung. Diese Neuregelung soll am 21.04.2021 in Deutschland in Kraft treten. Aktuell haben die Behörden allerdings bereits begonnen, die betroffenen Landwirte diesbezüglich anzuschreiben.
Positivliste Futtermittel
Einzelfuttermittelhersteller, die nach QS-Kriterien zertifiziert sind, dürfen bisher nur die Einzelfuttermittel vermarkten, die auf der Positivliste der Normenkommission im Zentralausschuss der Deutschen Landwirtschaft gelistet sind. Ab 2021 entfällt der Verweis auf die ZDL-Positivliste. Dann sind im QS-System alle Einzelfuttermittel erlaubt, die auf der neuen QS-Positivliste stehen. Damit sind fast doppelt so viele über den EU-Katalog gelistete Einzelfuttermittel für das QS-System zugelassen.
Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration
Mit der Änderung des Tierschutzgesetzes in 2013 wurde unter anderem die betäubungslose Ferkelkastration nach einer Übergangsfrist verboten. Nachdem diese Frist vor zwei Jahren nochmals verlängert wurde, tritt das Verbot nun zum 1. Januar 2021 in Kraft. Als Alternativen stehen den Ferkelerzeugern die Jungebermast, die Immunokastration und die chirurgische Kastration unter Vollnarkose mittels Inhalations- oder Injektionsnarkose zur Verfügung. Landwirte können über eine Schulung mit theoretischer und praktischer Prüfung die notwendige Sachkunde erwerben, um die Inhalationsnarkose mittels Isofluran selbst durchzuführen. Die Anschaffung eines Isoflurangerätes für den landwirtschaftlichen Betrieb wurde durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung finanziell unterstützt. Die Injektionsnarkose darf nur von einem Tierarzt durchgeführt werden.
Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Im Juli 2020 hat der Bundesrat weitreichende Änderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung insbesondere für die Sauenhaltung beschlossen. Nachdem das EU-Notifizierungsverfahren abgeschlossen ist, soll die geänderte Verordnung im Januar 2021 in Kraft treten. Damit beginnen dann die Übergangsfristen für den Ausstieg aus dem Kastenstand in Deutschland in spätestens 8 Jahren für das Deckzentrum und 15 Jahren für den Abferkelstall. Dies bedeutet weitreichende bauliche Veränderungen mit einem erheblichen finanziellen Aufwand. Das aktuelle Bau- und Umweltrecht steht Umbauplanungen oft entgegen, ein Vorschlag für baurechtliche Erleichterungen wird derzeit von der SPD im Bundestag blockiert. Hinzu kommen geplante Verschärfungen der TA Luft. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung enthält weitere Änderungen z.B. auch für die Mastschweine-, Legehennen- und Kälberhaltung, die teilweise mit unterschiedlichen Übergangsfristen in Kraft treten sollen.
Novelle der Milch-Güteverordnung
Voraussichtlich im Juli 2021 treten neue Regeln für die Rohmilchgüte in Kraft. Die Änderungen in der Verordnung tragen vor allem dem technologischen Fortschritt und den geänderten Güteanforderungen Rechnung. Die Umsetzung soll bundesweit stärker vereinheitlicht werden. Eine stärkere Bedeutung als bisher erhält künftig die Prüfung der Rohmilch auf Hemmstoffe mit einer risikoorientierten Anpassung der Milchgeldabschläge.
Neues Bio-Recht ab 2021 für Geflügelhaltung
Die EU-Kommission hat neue Regeln für die Bio-Geflügelhaltung erlassen. Es gibt Vorgaben, wie bisherige Außenklimabereiche auf die Stallfläche anrechenbar werden können. Für Anpassungen der Ställe ist eine Übergangsfrist von drei Jahren vorgesehen. Erstmals wird die Zahl der erhöhten Ebenen in Geflügelställen (Volieren) festgelegt. So sind bei Legehennen bis zu zwei Ebenen zusätzlich zum Boden möglich. Für diese Anpassung wird den Betrieben eine Übergangsfrist von acht Jahren gewährt. Für Junghennen, Bruderhähne und Elterntiere werden erstmals konkrete Vorgaben für die Größe und Gestaltung von Stallflächen sowie für Ausläufe festgelegt. Wie für die deutschen Betriebe bereits heute üblich, beträgt die maximal erlaubte Auslaufdistanz für Legehennen 350 m. Ebenfalls neu sind Vorgaben für Stallabteile wie Wandöffnungen. Das Angebot an Sitzstangen und erhöhte Ebenen muss vergrößert werden. Für diese Anpassungen haben die Betriebe eine Übergangsfrist von drei Jahren.
Handhabung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
Seit 2014 ist die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, etwa auch in Düngemitteln, EU-rechtlich geregelt. Nach den Terroranschlägen von Paris (2015) und Brüssel (2016) wurden die Regelungen überarbeitet. Die Neuregelung gilt ab dem 1. Februar 2021. Die Landwirtschaft ist von den Rechtsänderungen direkt betroffen. Unter anderem ergeben sich daraus folgende Pflichten: Meldung von Abhandenkommen und Diebstahl betreffender Stoffe, Abgabeverbot an Mitglieder der Allgemeinheit, sichere Lagerung.
Neuer Fachagrarwirt Baumpflege
Zum Jahreswechsel wird die novellierte Bundesverordnung für die Fortbildung "Geprüfte/r Fachagrarwirt/in Baumpflege" in Kraft treten. Inhaltlich wird die fachlich aktualisierte und strukturell gestraffte Fortbildung von der Agrarwirtschaft breit befürwortet. Kritisch wird beurteilt, dass bei Regelzulassungen zukünftig keine Berufspraxis von mindestens zwei Jahren mehr vorgeschrieben ist.
EEG-Novelle bei Bioenergie
Am 1. Januar tritt die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) in Kraft. Darin setzt der Gesetzgeber ein Signal für die künftige Rolle von Biogas im deutschen Strommix, führt aber auch neue Beschränkungen ein. So werden die Ausschreibungsvolumina für Strom aus Biomasse auf 600 Megawatt/Jahr angehoben. Die Gebotshöchstwerte in den Ausschreibungen steigen um jeweils ca. 2 ct/Kilowattstunde (kWh) auf 16,4 ct/kWh für Neu- und 18,4 ct/kWh für Bestandsanlagen. Zusätzlich erhalten kleine Biogasanlagen jetzt einen Bonus von 0,5 ct/kWh auf den Zuschlagswert. Allerdings gilt ein neues Zuschlagsverfahren: Wird das Volumen in einer Ausschreibung nicht ausgeschöpft, erhalten 20 Prozent der Gebotsmenge keinen Zuschlag, selbst wenn sie unter dem Gebotshöchstwert bleiben. Ab 2022 wird die Hälfte der ausgeschriebenen Leistung zudem nur noch an Gebote aus dem Süden Deutschlands vergeben. Für hochflexible Biomethananlagen wird ein neues Ausschreibungssegment für die Südregion in Höhe von 150 MW/Jahr eingeführt. Der Gebotshöchstwert beträgt hier 19 ct/kWh.
Die flexible Stromerzeugung durch Biomasse wird mit dem EEG 2021 stärker gefördert, aber auch noch stärker eingefordert. So wird die Deckelung der Flexprämie ersatzlos gestrichen und der Flexzuschlag für neue Anlagen von 40 auf 65 Euro/Kilowattstunde (kW) angehoben. Der neue Flexzuschlag wird aber nur für Leistung gewährt, die gegenüber der Inanspruchnahme der Flexprämie zusätzlich flexibel bereitgestellt wird. Die Pflicht zur Flexibilisierung wird zudem für reguläre Anlagen auf 45 Prozent verschärft. Der im Klimaschutzplan angekündigte Ausbau der Güllevergärung wird im EEG 2021 leider nicht umgesetzt, da die minimalen Änderungen im EEG 2021 nicht dazu führen, dass größere Gülleanlagen gebaut werden können.
EEG-Novelle bei Photovoltaik
Mit dem EEG 2021 soll der Photovoltaik (PV)-Zubau deutlich erhöht werden. So wird die Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen durch die Verbreiterung der Seitenrandstreifen an Autobahnen und Schienenwegen von 110 auf 200 m deutlich ausgeweitet. Damit droht die Inanspruchnahme zusätzlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen. Bei Dachanlagen wird die EEG-Umlagebefreiung von Eigenstromverbrauch von 10 KW auf 30 kW ausgedehnt - ausdrücklich auch für Anlagen nach Ablauf der 20-jährigen Förderung. Daraus ergeben sich für viele landwirtschaftliche PV-Dachanlagen Optionen zur Weiternutzung über Eigenverbrauch. Für ausgeförderte Anlagen wird zudem bis 2027 eine optionale Anschlussvergütung geschaffen, die sich am Strommarktwert orientiert (ca. 3 Cent/KWh). Für Agri-PV, also die kombinierte Flächennutzung durch Landwirtschaft und Solarenergie, und andere innovative PV-Konzepte wird ein neues Ausschreibungssegment in Höhe von 50 MW geschaffen.