Pflanzenschutzgerätekontrolle

Amtliche Kontrolle alle sechs Kalenderhalbjahre

Pflanzenschutzgeräte sind Präzisionsgeräte, mit denen biologisch hochwirksame Substanzen für die ertragreiche und sichere Produktion von sauberen Lebensmitteln und pflanzlichen Produkten ausgebracht werden sollen.

Die täglichen Herausforderungen für das Material machen eine regelmäßige Prüfung vor Inbetriebnahme und auch während des Betriebes nötig. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber geregelt, dass in Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte regelmäßig in einer amtlich anerkannten Kontrollstelle überprüft werden müssen. Gemeint ist die Pflichtkontrolle für Pflanzenschutzgeräte. In der Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten – „Pflanzenschutzgeräteverordnung“ – ist festgelegt, dass Verfügungsberechtigte und Besitzer ihre prüfpflichtigen Pflanzenschutzgeräte in Zeitabständen von 6 Kalenderhalbjahren prüfen lassen müssen.

Nicht nur die Feldspritzgeräte, sondern fast alle bekannten Pflanzenschutzgeräte müssen alle sechs Kalenderhalbjahre zur amtlichen Kontrolle. Nur Kleinstgeräte, die hand-, schulter- oder rückengetragen sind, bilden die seltenen Ausnahmen. Hierzu auch diese Übersicht:

Nicht prüfpflichtige Pflanzenschutzgeräte*

Handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte:

  • Sprühflaschen und Druckspeicherspritzen
  • Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber
  • handbetätigte Rückenspritzgeräte
  • tragbare Granulatstreugeräte
  • motorbetriebene Rückenspritz- und Sprühgeräte

Ausnahme:

  • Beizgeräte mit Chargengröße kleiner 5 kg (Laborbedarf-Züchtung)

*Weitere Ausnahmen gibt es nicht – die Liste ist vollständig!

Bis zum 31.12.2020 mussten auch alle im Einsatz befindlichen Beizgeräte (>5 kg) und Granulatstreuer amtlich geprüft worden sein. Als Granulatstreuer im Sinne der Pflanzenschutzgeräteverordnung gelten auch Düngerstreuer, mit denen Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.

Ein Einsatz der prüfpflichtigen Geräte zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ohne gültige Prüfplakette ist nicht erlaubt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Anforderungen

Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, dass ihre bestimmungsgemäße und sachgerechte Verwendung beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren oder den Naturhaushalt hat. Nur wenn diese Anforderungen erfüllt sind, dürfen Pflanzenschutzgeräte in den Verkehr gebracht werden.

Der Hersteller oder Importeur von Pflanzenschutzgeräten hat daher dem Institut für Anwendungstechnik im Pflanzenschutz (im Julius-Kühn-Institut – JKI; vormals BBA) für jeden Gerätetyp vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eine Erklärung abzugeben, dass das Pflanzenschutzgerät diesen Anforderungen entspricht.
Das Institut für Anwendungstechnik im Pflanzenschutz führt eine Liste der Gerätetypen, für die eine solche Erklärung abgegeben worden ist: die Pflanzenschutzgeräteliste.
Darüber hinaus können Pflanzenschutzgeräte in einem freiwilligen Verfahren einer eingehenden Prüfung durch das Institut für Anwendungstechnik im Pflanzenschutz unterzogen werden. Solchermaßen erfolgreich geprüfte Geräte können als ‚Anerkannte Geräte’ angeboten werden.

Ganz gleich ob durch das JKI anerkannt oder nicht, spätestens nach sechs Monaten im Gebrauch, muss jedes prüfpflichtige Pflanzenschutzgerät zur amtlichen Kontrolle. Ein bereits anerkanntes und vom JKI gründlich geprüftes Gerät schafft die amtliche Kontrolle dann mit großer Wahrscheinlichkeit. Es sei denn, in den ersten Monaten ist es zu Schäden gekommen. Bei nicht anerkannten Geräten kann es jetzt zu Überraschungen kommen, wenn beispielsweise wichtige Funktionen, wie Innenreinigung oder Umwälzungen unzureichend sind oder ganz fehlen.

Düsen

Der Düsensatz ist eines wichtiges Elemente an einem Pflanzenschutzgerät. Ein optimales Ergebnis wird jedoch nur bei richtiger Einstellung aller Bauteile bzw. Regeleinrichtungen erzielt. Das durch die Düsen erzeugte Tropfenspektrum entscheidet sowohl über den Benetzungsgrad auf der Zielfläche als auch über das Abdriftverhalten. Eine gute Benetzung wird eher mit kleinen Tropfen erreicht. Diese unterliegen jedoch eher der Abdriftgefahr als große Tropfen. Abdrift bedeutet Verlust im Hinblick auf die Zielfläche und damit ein erhöhtes Wirksamkeitsrisiko. Darüber hinaus kann Abdrift eine Gefährdung der Umwelt (z. B. Oberflächengewässer und Saumbiotope) darstellen.

Düsen können einer Prüfung durch das Institut für Anwendungstechnik im Pflanzenschutz (im Julius-Kühn-Institut – JKI) unterzogen werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden sie als ‚Anerkannte Düsen’ in einer entsprechenden Liste geführt.

Abdriftmindernde Düsen an einem Pflanzenschutzgerät haben eine große Bedeutung, da durch deren Verwendung das Pflanzenschutzgerät als Verlustminderndes Gerät eingestuft werden kann. Beim Einsatz Verlustmindernder Geräte können im Hinblick auf viele Pflanzenschutzmittel weniger begrenzende Abstandsauflagen eingehalten werden, da die Abdriftgefahr gemindert ist.

Ansprechpartner

  • Dr. Wolfgang Pfeil

    Grüner Kamp 15-17
    24768 Rendsburg

    Tel. +49 4331 9453-388 Mobil +49 151 14195180
    Fax +49 4331 9453-389
    wpfeil@lksh.de

    Pflanzenschutzgerätekontrolle, Anwendungstechnik und Umweltverhalten von Pflanzenschutzmitteln, Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs. 2 PflSchG