Zur Bekämpfung des Rundköpfigen Apfelbaumbohrers (Saperda candida) auf der Insel Fehmarn im Kreis Ostholstein wird Folgendes angeordnet:
Im Kreis Ostholstein wird das aus dem beiliegenden Kartenausschnitt ersichtliche abgegrenzte Gebiet eingerichtet.
Verfügungsberechtigte und Besitzer/innen von Grundstücken in den Befallszonen (s. Karte) mit Wirtspflanzen (s. Tabelle 1) vom Rundköpfigen Apfelbaumbohrer (Saperda candida) sind verpflichtet, die Wirtspflanzen im Abstand von vier Wochen auf Anzeichen von Befall mit dem Rundköpfigen Apfelbaumbohrer (Saperda candida) zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen.
Tabelle 1: Wirtspflanzen vom Rundköpfigen Apfelbaumbohrer (Saperda candida)
Lateinische Gattungsbezeichnung | Deutsche Gattungsbezeichnung |
Amelanchier spp. | Felsenbirne |
Aronia spp. | Apfelbeere |
Crataegus spp. | Weißdorn, Rotdorn |
Cotoneaster spp. | Zwergmispel |
Cydonia spp. | Quitte |
Malus spp. | Apfel und Zierapfel |
Prunus spp. | Pflaume, Kirsche, Zier- und Blutpflaume, Zierkirsche |
Pyrus spp. | Birne und Zierbirne |
Sorbus spp. | Eberesche, Mehlbeere, Vogelbeere |
Spp. Alle Arten der Gattung
Im Folgenden wird nur noch von den Wirtspflanzen des Rundköpfigen Apfelbaumbohrers (Saperda candida) gesprochen.
Werden Exemplare des Rundköpfigen Apfelbaumbohrers (Saperda candida) oder die Anzeichen eines Befalls (Genagsel am Stammgrund und Ausbohrlöcher mit einem Durchmesser von 8-9 mm) gefunden, ist dies unverzüglich mit Angabe des Standortes zu melden. Neben den Verfügungsberechtigten und Besitzer/innen sind auch Personen, die beruflich mit Wirtspflanzen oder Holz von Wirtspflanzen des Rundköpfigen Apfelbaumbohrers (Saperda candida) in dem abgegrenzten Gebiet zu tun haben, zur Meldung von Befall oder Befallsverdacht verpflichtet.
Meldungen sind an die
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Abteilung Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Umwelt
Grüner Kamp 15-17, 24768 Rendsburg
Tel. 04331-9543-0
E-Mail: psd-rendsburg@lksh.de
zu richten.
Verfügungsberechtigte und Besitzer/innen von Grundstücken in den Befallszonen, auf denen Wirtspflanzen des Rundköpfigen Apfelbaumbohrers (Saperda candida) stehen, sind verpflichtet, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern oder Beauftragten der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein Zugang zu diesen zu gewähren, die Durchführung von Kontrollmaßnahmen sowie die Entnahme von befallsverdächtigem Pflanzenmaterial zu dulden
und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
Wird an einer Wirtspflanze der Befall oder der Verdacht auf Befall durch den Rundköpfigen Apfelbaumbohrer (Saperda candida) festgestellt, so ist die/der Verfügungsberechtigte und der/die Besitzer/in verpflichtet, die Wirtspflanze unverzüglich entsprechend den Anweisungen der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein zu fällen oder fällen zu lassen, das Holz zu vernichten und den Wurzelstock bei Vorhandensein
von tieferliegenden Bohrgängen zu roden, roden zu lassen oder zu entfernen oder entfernen zu lassen. Gleiches gilt für alle befallsgefährdeten Wirtspflanzen, die in einem Radius von 200 m um die befallene Wirtspflanze herum stehen. Die Maßnahmen sind von sonstigen Berechtigten zu dulden.
Holz der Wirtspflanzen des Rundköpfigen Apfelbaumbohrers (Saperda candida), das seit 2019 in den Befallszonen gewonnen wurde (z.B. Brennholz und Totholz), ist durch die/den Verfügungsberechtigten und die/den Besitzer/in auf Anzeichen von Befall durch den Rundköpfigen Apfelbaumbohrer (Saperda candida) zu untersuchen. Ein Befallsverdacht oder der Befall ist unter Angabe des Lagerortes des Holzes zu melden. Bei einem bestätigten Verdacht ist die/der Eigentümer/in oder Verfügungsberechtigte des Holzes verpflichtet, das Holz unverzüglich nach den Anweisungen der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein zu vernichten.
Meldungen sind an die
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Abteilung Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Umwelt
Grüner Kamp 15-17, 24768 Rendsburg
Tel. 04331-9453-0
E-Mail: psd-rendsburg@lksh.de
zu richten.
Befallsverdächtiges Holz und befallenes Holz darf nur nach Überprüfung durch die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein mit ihrer Zustimmung von dem Ort, an dem es sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt befindet, entfernt werden.
Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird hiermit angeordnet.
Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder mit weiteren Auflagen versehen werden.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam.
Diese Allgemeinverfügung kann mit ihrer Begründung bei der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Grüner Kamp 15-17, 24768 Rendsburg zu den Geschäftszeiten Mo. bis Fr. von 9 bis 15 Uhr oder nach Vereinbarung eingesehen werden.
Veröffentlicht, Rendsburg, den 14.01.2023