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Düngeverordnung aktuell: Sperrfristen beachten!

Innerhalb der Sperrfrist ist die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an N (Gülle, Gärrückstände, Mineral-N-Dünger) generell untersagt. Die reguläre Sperrfrist endet mit Ablauf des 31. Januars für die angesprochenen Düngemittel.

Eine Düngung mit N-und P-haltigen Düngemitteln ist unter anderem verboten, wenn der Boden überschwemmt und wassergesättigt ist. Foto: Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Eine Düngung ist somit ab dem 1. Februar möglich. Im Fall einer einzelbetrieblichen bewilligten Vorverlegung der Sperrfrist ist eine Düngung grundsätzlich nach Ablauf des 15. Januars wieder möglich. Grundsätzlich ist eine Düngung bei vorgezogener Sperrfrist nur zu den Kulturen möglich, die auch im genehmigten Antrag stehen, wobei an dieser Stelle zwischen Flächen außerhalb und innerhalb der N-Kulisse gemäß Sperrfristantrag zu differenzieren ist. Das Vorliegen der Anträge sollte vor der Düngungsmaßnahme überprüft werden.

Außerdem sind die unterschiedlich endenden Sperrfristen für Festmist von Huf-und Klauentieren bzw. Kompost zu bedenken.

Sperrfristen für Festmist von Huf-und Klauentieren bzw. Kompost:

→ Flächen außerhalb der N-Kulisse: Die Sperrfrist endet mit Ablauf des 15. Januars

→ Flächen in der N-Kulisse: Die Sperrfrist endet mit Ablauf des 31. Januars

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