GAP 2023: Aktuelle Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik

Was kommt auf die Ackerbauern zu und was bedeutet das?

direkt zum GAP-Prämienrechner (Version V1.7.6.) der LKSH

Die aktuelle GAP-Reform sieht vor, Gegenleistungen, für die es Prämienzahlungen gibt, jetzt sichtbarer zu machen. Mit der Reform werden Prämien mehr denn je nicht mehr nur als pauschaler Preisausgleich für einen weit zurückliegenden Abbau von Stützungsmaßnahmen sein, vielmehr sollen sie Umwelt- und Klimaziele direkt unterstützen. Landwirte werden mehr in die Verantwortung genommen, indem sie selbst dokumentieren und Anforderungen nachweisen. Zudem werden kleine Betriebe und Junglandwirte sowie extensive Produktionsverfahren stärker unterstützt werden.

Die neuen Regelungen für die gemeinsame Agrarpolitik der EU, die ab dem 1. Januar gelten sollen (GAP 2023), sind ein Ergebnis dieses oben geschilderten Prozesses. Fruchtfolgen sollen künftig also aufgelockert und Monokulturen verhindert, Gewässer und Insekten umfangreicher geschützt werden. Zudem werden dem Landwirt freiwillige Maßnahmen (Ökoregelungen) angeboten, durch zusätzliche Brachflächen, weniger Pflanzenschutz, erweiterte Fruchtfolgen oder eine extensivere Nutzung, Umwelt- und Klimaschutz noch mehr zu fördern. Die erhöhte Umverteilungsprämie stützt kleinere Betriebe (und verhindert eine Kappung der Prämien) und die Junglandwirte profitieren von der deutlich gestiegenen Junglandwirte-Prämie.

Was genau kommt mit der GAP 2023?

In den folgenden Punkten wird beschrieben, was auf die Landwirte zukommt und vor allem, welche Auswirkungen das für sie hat? Beschrieben werden hier die Regelungen, die für Ackerbaubetriebe grundsätzlich relevant sind.

Die Prämienzahlungen sinken

Die Basisprämie reduziert sich auf zirka 160 €/ha. Darüber hinaus gibt es eine Umverteilungsprämie für die ersten 40 ha von 70 €/ha und für die nächsten 20 ha von 40 €/ha. Der 100-ha-Betrieb erhält damit ohne Junglandwirte-Prämie und ohne Erlöse aus den Ökoregelungen zirka 190 €/ha, also zirka 85 €/ha weniger als 2022. Der 500-ha-Betrieb erhält zirka 165 €/ha und damit zirka 100 €/ha weniger als 2022.

Die Junglandwirte-Prämie beträgt für bis zu 120 ha 135 €/ha/Jahr und wird für fünf Jahre gezahlt. Damit sind im Maximum zirka 16.000 €/Jahr für fünf Jahre zu erzielen, wenn der Status „Junglandwirt“ erreicht wird.

Ackerbaulich relevante Konditionalitäten

Die Konditionalitäten ersetzen die Greening-Auflagen. Sie müssen erfüllt werden, um die Prämien, die oben genannt sind, zu erhalten:

Pufferstreifen an Gewässern (ab 1. Januar 2023):

An allen Gewässern mit Ausnahme der Gewässer untergeordneter Bedeutung (Grüppen, Parzellengräben, et cetera) dürfen auf einem Pufferstreifen von 3 m Breite keine Dünge- und Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. In gewässerreichen Gemeinden, vor allem in den westlichen Kreisen (festgelegte Liste), darf der Streifen auf 1 m reduziert werden, nicht aber in roten Gebieten.

Mindestbodenbedeckung (ab Winter 2023/2024):

Auf 80 % der Ackerfläche muss über Winter (15. November bis 15. Januar) eine Bodenbedeckung vorhanden sein, 20 % der Ackerfläche dürfen in Pflugfurche überwintern. Als Bodenbedeckung gelten dabei alle Kulturen, alle Stoppeln (auch Silomais) oder Erntereste, jede nicht wendende Bearbeitung, die eine Selbstbegrünung zulässt sowie die Abdeckung mit Folien, Vlies oder Netzen.
Für den Anbau früher Sommerkulturen (Aussaat bis zum 31. März) sowie auf schweren Böden (mehr als 17 % Ton) gelten Sonderregelungen.

Fruchtwechsel (gültig ab Antrag 2024, aber Anbaujahre 2022 und 2023 zählen als Basis)

Hier gelten mehrere folgende Regeln:

  • Auf einem Drittel der Ackerfläche muss die Hauptkultur wechseln.
  • Auf einem weiteren Drittel der Fläche darf eine Kultur ein zweites Mal angebaut werden, wenn eine Zwischenfrucht dazwischen angebaut wird.
  • Auf dem letzten Drittel darf ohne Auflage eine Kultur das zweite Mal angebaut werden.
  • Alle drei Jahre muss auf einer Fläche eine andere Kultur angebaut werden.

Was bedeutet das für den Anbauer?

Immer dann, wenn der Anbauanteil einer Frucht maximiert werden soll (Weizen, Mais, Kohl, et cetera), muss genau geprüft werden, was möglich ist.

  • Eine Fruchtfolge Winterweizen-Wintergerste-Raps ist unproblematisch.
  • Eine Fruchtfolge Winterweizen-Winterweizen-Wintergerste-Raps wird in der Regel unproblematisch sein, wenn die Größe der Fruchtfolgeglieder relativ gleich ist.
  • Eine Fruchtfolge Winterweizen-Winterweizen-Raps wird nur dann gehen, wenn die Fruchtfolgeglieder ganz genau gleich groß sind, da sonst in einem Jahr mehr als 1/3 Winterweizen nach Winterweizen ohne Zwischenfrucht angebaut wird.
  • Die Fruchtfolge Mais-Mais-Mischkultur ist möglich, wenn auf mindestens 1/3 der Fläche Mais nach Mais mit Zwischenfrucht und auf mindestens 1/3 kein Mais angebaut wird.

Nichtproduktive Fläche (gültig ab dem Anbaujahr 2023/24):

Ab dem Anbaujahr 2023/24 müssen 4 % der Ackerfläche als nicht produktive Fläche vorgehalten werden. Dazu zählen wie bisher auch die Landschaftselemente, allerdings im Gegensatz zu der alten Regelung mit ihrer Fläche nur noch einfach bewertet. Damit wird die Fläche der Landschaftselemente in der Regel nicht mehr ausreichen, um die 4 % zu erreichen, und Ackerbauern werden zusätzliche Fläche als Brache anlegen müssen.

Was bedeutet das für den Anbauer?

  • Es müssen zusätzliche Brachflächen geschaffen werden.
  • Diese dürfen entweder unbearbeitet nach der Ernte liegen bleiben oder müssen nach der Bearbeitung aktiv begrünt werden.
  • Es wird sinnvoll sein, Brachflächen vorrangig dort anzulegen, wo an Gewässern sowieso Pufferstreifen geschaffen werden müssen.
  • Die Streifen müssen zur Anrechnung als Brache je Streifen mindestens 1.000 m² groß sein.

 


 

Ackerbaulich relevante Ökoregelungen

Ökoregelungen (Eco-Schemes) sind Maßnahmen, an denen der Landwirt freiwillig teilnehmen kann. Sie werden zusätzlich zu den oben genannten Prämien vergütet und können jeweils für ein Jahr verbindlich abgeschlossen werden. Es bedarf keiner Anmeldung und Genehmigung.

Bereitstellung von Biodiversitätsflächen (freiwillige Brache)

Für die Anlage freiwilliger Brachflächen werden gestaffelte Prämien angeboten.

Für das erste über die 4 % Pflichtbrache hinausgehende Prozent werden 1.300 €/ha gezahlt, für das zweite Prozent 500 €/ha und für die folgenden 4 % jeweils 300 €/ha. Die Flächen können der Selbstbegrünung überlassen werden. Für eine aktive Begrünung werden zusätzlich 150 €/ha vergütet.

Für einen 200-ha-Ackerbau-Betrieb bedeutet das:

  • 8 ha müssen ab dem Antragsjahr 2024 in Form von Landschaftselementen und Brachflächen als „Pflichtbrache“ vorgehalten werden.
  • Werden darüber hinaus zusätzlich bis zu 2 ha Brache angelegt, werden für diese freiwillige Brache zusätzlich 1.300 €/ha vergütet.
  • Für die nächsten 2 ha Brache gibt es noch 500 €/ha und für die darüber hinaus gehenden bis zu 8 ha noch 300 €/ha.

In den meisten Fällen wird es für den Beispielbetrieb interessant sein, die Brache um die ersten 2 ha freiwillig aufzustocken. Inwieweit darüber hinaus noch Flächen vorhanden sind, für die ein Ausgleich von 500 €/ha beziehungsweise 300 €/ha als Brachfläche interessanter ist als die aktive Bewirtschaftung, ist einzelbetrieblich zu prüfen. Umgerechnet auf die gesamte Ackerfläche beträgt die Prämie für die erste Stufe 13 €/ha. Dafür wird auf den Überschuss verzichtet, der durch die Nutzung erzielt werden könnte. Damit hat diese Maßnahme keinen großen Einkommenseffekt.

Vielfältige Kulturen:

Für die Erweiterung der Fruchtfolge über die Regelungen des Fruchtwechsels hinaus wird ein weiteres Programm in enger Anlehnung an das vor einigen Jahren vorhandene Agrar-Umwelt-Maßnahmen-Programm angeboten. Es sollen mindestens fünf Früchte angebaut werden, davon mindestens 10 % Leguminosen und maximal 66 % Getreide. Jede der fünf Hauptfrüchte muss mindestens 10 % und darf maximal 30 % umfassen. Die Vergütung beträgt 45 €/ha Ackerland.

Das Beispiel in der Tabelle beschreibt, wie der Ackerbauer kalkulieren kann:

WW = Winterweize, WG = Wintergerste, AB = Ackerbohnen

Die beiden Standardfruchtfolgen Winterweizen-Wintergerste-Raps und Winterweizen-Winterweizen-Wintergerste-Raps liegen mit 1.315 €/ha und 1.327 €/ha nahezu gleich auf. Die um Mais erweiterte Fruchtfolge Winterweizen-Mais-Winterweizen- Wintergerste-Raps bewegt sich mit einem Deckungsbeitrag von 1.310 €/ha auf vergleichbarem Niveau. Die maisorientierte vielfältige Fruchtfolge Winterweizen-Mais-Ackerbohne/Hafer-Wintergerste-Raps fällt um zirka 35 bis 50 €/ha gegenüber dem Standard ab, die Variante ohne Mais liegt sogar 80 bis 90 €/ha unter dem Standard.

Die Vergütung von 45 €/ha für die Erweiterung der Fruchtfolge mindestens um die Ackerbohne reicht in der maisbasierten Fruchtfolge gerade aus, um den Deckungsbeitragsverlust zu decken, in der haferbasierten Fruchtfolge reicht sie unter den angenommenen Rahmenbedingungen nicht.

Verzicht auf Pflanzenschutzmittel in Sommerkulturen:

Wird in Sommerungen in der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. August auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel verzichtet, winkt eine Prämie von 130 €/ha nicht behandelter Fläche.

Was bedeutet das für den Anbauer?

  • Auf der Einnahmenseite stehen die Prämie und die eingesparten Pflanzenschutzmittel zur Verfügung. Dem steht der Minderertrag entgegen.
  • Auf der Ausgabenseite findet sich der Mehraufwand für mechanische Maßnahmen zur Ungras- und Unkrautbekämpfung.

Vor allem bei aktuell hohen Produktpreisen wird man kein Ertrags- und Qualitätsrisiko eingehen. Aus diesem Grund wird der Ackerbauer vor allem in den Kulturen versuchsweise vorgehen, in denen kaum ein Minderertrag zu erwarten ist.

Erste Versuche wird der Ackerbauer vornehmlich in Mais oder eingeschränkt in Ackerbohnen machen. Denn in diesen Kulturen ist der Erfolg der mechanischen Unkrautbekämpfung am ehesten gegeben und der Einsatz von Fungiziden und Insektiziden erfolgt nicht, beziehungsweise hat nur einen geringen Ertragseffekt. Allerdings verursacht die mechanische Ungras- und Unkrautbekämpfung schnell Kosten von 100 €/ha (drei Hackstriche zu je 35 €/ha). Stehen diese Kulturen auf Problemstandorten mit Ackerfuchsschwanz, ist die Frage der Resistenzen zu klären.

Sommergerste wird aufgrund der hohen Effekte einer Fungizidbehandlung nicht infrage kommen. Beim Hafer- und Sommerweizenanbau stellt sich die Frage der effizienten Ungras- und Unkrautbekämpfung.

Ausblick in die Praxis

In der Praxis wird zum Teil die Diskussion geführt, nicht an der Prämienregelung teilzunehmen, um den Konditionalitäten aus dem Weg zu gehen. Dies wird nach Ansicht der Landwirtschaftskammer nur in den Fällen sinnvoll sein, wo durch die Fruchtfolgebeschränkungen der Anbau hoch ertragreicher Kulturen eingeschränkt werden muss (Kohl, Sonderkulturen und andere).

Die Ökoregelungen werden aber keinen relevanten Beitrag zum Einkommen der Ackerbaubetriebe leisten. Viele Landwirte werden prüfen, inwieweit sie die Rahmenbedingungen für die Nutzung der Junglandwirte-Förderung schaffen können.

Die geforderten Veränderungen bedeuten zusätzliche Kontrollen und bürokratischen Aufwand, sie können aber auch Chancen für Unternehmer bedeuten, denn die Reduzierung von Pflanzenschutzmitteln, die Erweiterung der Fruchtfolge und auch die Anlage von Brachflächen haben ohne Frage positive Auswirkungen auf Umwelt und Klima und werden noch dazu finanziell unterstützt. Landwirte können abwägen:

  • welche Maßnahmen im Verhältnis zum Umwelteffekt wirklich viel Geld und Aufwand kosten und wirtschaftlich nicht darstellbar sind und
  • welche Maßnahmen das Leben zwar komplizierter machen, aber eine positive Außenwirkung für den Landwirt in seinem Umfeld und für die Umwelt und Landwirtschaft haben.

Peter Friedrichsen
Landwirtschaftskammer SH


 

 

 

GAP 2023 - Maisanbau mit Blick auf 2024

Leistungen von Maisgemengen (Maismischkulturen)

Neben ordentlichen Flächenvorbereitungen und guten Saatbettbedingungen zur Aussaat bilden Sortenwahl, Saattermin und standortangepasste Pflanzenzahl pro Quadratmeter die Basis für eine erfolgreiche Silomaisernte. In diesem Jahr sind zusätzlich die Anforderungen GAP 2023 mit dreijährigem Kulturenwechsel auf den Ackerflächen zu beachten:

Futterbaubetrieben mit einem hohen Flächenanteil an Mais haben bei der Umsetzung der GAP 2023 die Möglichkeit, Maisgemenge (Maismischkulturen) als Hauptkultur anzubauen, um die Anforderungen des Fruchtwechsels zu erfüllen. Es ist zu beachten, dass der dreijährige Kulturenwechsel auf den Ackerflächen mit dem Antrag für Agrarförderung 2024 seine Gültigkeit bekommt, und die Anbaujahre 2022 und 2023 als Basis gelten. Mit bereits jetzigem Blick auf das Anbaujahr 2024 ist wichtig zu wissen, dass

  • alle 3 Jahre auf einer Fläche eine andere Kultur angebaut werden muss
  • als Hauptkulturen sowohl Mais als auch Maisgemenge (Maismischkulturen), zählen. Silo- und Körnermais hingegen gelten nur als eine Kultur, eine Unterscheidung gibt es hierbei nicht.
  • auf 33 % der Flächen im Folgejahr darf Mais nach Mais angebaut werden
  • auf 33% der Flächen besteht die Möglichkeit des Fruchtwechsels (Mais nach Mais), wenn vom 14. Oktober des Vorjahres bis zum 15. Februar des Antragjahres Untersaaten als Begrünung oder Zwischenfrüchte angebaut werden.
  • auf insgesamt 66 % der Flächen darf Mais nach Mais angebaut werden, wenn auf 33 % eine Begrünung stattfindet (Untersaat oder Zwischenfrucht ausgesät bis 14. Oktober)

Als Maisgemenge zählen beispielsweise Mais / Stangenbohne oder Mais / Sorghum und auch Mais / Sonnenblume. Beim Anbau ist darauf zu achten, dass beim Feldaufgang mindestens 25 % des Mischungspartners im Feld stehen.

Zweijährige Ergebnisse zu Silomais im Vergleich zu Maisgemenge (70/30) auf dem Versuchsstandort Schuby (SL) zeigen, dass die Erträge der Maismischkulturen nicht mit reinem Silomais mithalten können (Tabelle 1), auch wenn die Pflanzenzahl pro m² beim Maisgemenge erhöht wird. Im aufgezeigten Versuch wurden 9 Pflanzen Silomais pro Quadratmeter als Standard gewählt. Silomais wie auch Maisgemenge wurden sowohl nur im Vorauflauf als auch im Vor- und Nachauflauf mit Herbiziden behandelt.

Ertragsunterschiede von Reinkultur Silomais zu Maisgemenge am Versuchstandort Schuby (SL)

Versuchsjahre                    2021 bis 2022

Trockenmasse-Ertrag dt/ha (rel.)

Mittel (B)

138,6

9 Pflanzen/m² Mais (B)

100

11 Pflanzen/m² Mais

106

9 Pflanzen/m² Mais + Sonnenblume (70/30)

84

11 Pflanzen/m² Mais + Sonnenblume (70/30)

92*

9 Pflanzen/m² Mais + Stangenbohne (70/30)

88

11 Pflanzen/m² Mais + Stangenbohne (70/30)

92

Globale Bezugsbasis = Mittel (B) 9 Pflanzen/m² Silomais
* = nur Versuchsjahr 2022
Pflanzenschutz: sowohl nur Vorauflauf als auch Vor- und Nachauflauf-Behandlung

 

Dr. Elke Grimme
Landwirtschaftskammer SH