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Eingaben in ENDO-SH müssen auch gemeldet werden!

Aufgrund von Beobachtungen aus der Praxis möchten wir darauf hinweisen, dass teilweise zwar Eingaben in ENDO-SH erfolgt sind, diese jedoch nicht gemeldet wurden.

 

Eingaben in ENDO-SH müssen auch gemeldet werden. Foto: Landwirtschaftskammer SH

Erst, wenn die Angaben zum Kalenderjahr 2022 auch tatsächlich bis zum 31.3.2023 gemeldet werden ist die Meldeverpflichtung erfüllt. Sind die Eingaben in ENDO zwar erfolgt, jedoch nicht gemeldet, so gilt die Meldung als nicht erfolgt.

Dazu sind zunächst die im Hauptmenü dargestellten Abfragen zum Düngebedarf, zur Dokumentation der Düngung und zur betrieblichen Obergrenze anzugeben. Das anschließende Aufrufen des Ergebnisses zeigt nach „prüfen“ noch zu bearbeitende Fehler an und gibt Hinweise. Mit „ansehen“ können Sie die gemachten Angaben im Detail sehen und abspeichern.
Danach ist der Menüpunkt Kombinierte Meldungen“ freigegeben und kann in den drei Programmmodulen „Düngebedarfsermittlung“, „Dokumentation der Düngung“, sowie „betriebliche N-Obergrenze (170 N)“ zur Meldunggenutzt werden.

Nach Meldung an das LLnL können die gemeldeten Bearbeitungsbögen nicht mehr verändert werden! Möglich ist aber eine Stornierung mit anschließender erneuter Meldung.

Weitere Infos zu ENDO Schleswig-Holstein: https://www.endo-sh.de/ENDO_LLURSH_PR/index.xhtml