Knickpflege
Allgemeines
Seit Jahrhunderten sind Knicks ein unverkennbares Element der schleswig-holsteinischen Kulturlandschaft. Erste Erwähnungen lassen sich bereits um das Jahr 1600 finden, systematisch angelegt wurden Knicks jedoch im 18. Jahrhundert im Zuge der Verkoppelungsgesetze und der Verordnungen des dänischen Königs.
Traditionell dienten die Wallhecken der Abgrenzung einzelner Parzellen und der Nutzung von Rohstoffen. Heute erfüllen sie eine Vielzahl ökologischer und gesellschaftlicher Funktionen. Diese erstrecken sich über den Klima- und Bodenschutz, über Leistungen im Naturhaushalt bis zum prägenden Landschaftsbild und der Naherholung. Dabei ist die Funktion als Lebensraum für zum Teil gefährdete Tier- und Pflanzenarten besonders hervorzuheben. So gedeihen mehrere Hundert Pflanzenarten und etwa 7.000 verschiedene Tierarten in dem Lebensraum Knick. Aufgrund ihrer ökologischen Bedeutung sind Knicks gemäß Bundes- und Landesnaturschutzgesetz als geschützte Biotope eingestuft.
Aktuell umfasst das Knicknetz Schleswig-Holsteins eine Länge von rund 55.000 Kilometern und nimmt dabei zirka 1 % der Landesfläche ein. Ein Knick setzt sich üblicherweise aus einem Erdwall mit einer Sohlenbreite von etwa 2,50 Metern und einer Kronenbreite von ca. 1,50 Metern zusammen. Die Höhe beträgt rund 1,30 Meter. Der Wall ist mit standortgerechten, heimischen Gehölzen und einzelnen Bäumen bepflanzt, die wichtige Strukturelemente für Flora und Fauna darstellen.
Nur durch die Berücksichtigung der fachlichen Knickpflege unter Einhaltung landes- und bundesrechtlicher Vorgaben lässt sich der Bestand an Knicks und dessen bedeutende Funktion als Lebensraum langfristig sichern. Dazu gehört insbesondere das regelmäßige „Auf-den-Stock-Setzen“ sowie die Beachtung der geltenden Pflegezeiträume und Schutzvorgaben.
Seitlicher Rückschnitt – jetzt ab dem 17. September zulässig
Früher erfolgte der seitliche Rückschnitt traditionell nach der Ernte, da die Befahrbarkeit auf den abgeernteten Stoppelfeldern und dem trockenen Boden in diesem Zeitraum besonders günstig war. Aus Gründen des Artenschutzes ist dieses Vorgehen nicht mehr zulässig. In den vergangenen Jahren war das seitliche Einkürzen von Knicks im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum letzten Tag des Februars erlaubt. Jetzt wurde dieser Zeitraum um zwei Wochen verschoben und umfasst aktuell die Zeit vom 17. September bis einschließlich 14. Februar (in Schaltjahren bis einschließlich 15. Februar). Alle weiteren Bestimmungen in Bezug auf den seitlichen Rückschnitt von Knicks bleiben bestehen. So ist weiterhin darauf zu achten, den Knick nur senkrecht bis zu einer Höhe von 4 Metern und in einer Entfernung von mindestens 1 Meter vom Knickwallfuß seitlich einzukürzen. Bei ebenerdigen Pflanzungen muss ein Abstand von 1 Meter zum Wurzelhals der am Rand der Gehölzstreifen angepflanzten Gehölze eingehalten werden. Das Einkürzen ist frühestens 3 Jahre nach dem „Auf-den-Stock-setzen“ und danach nur in mindestens dreijährigem Abstand zulässig.
Das Zurückschneiden des diesjährigen Zuwachses (schonender Form- und Pflegeschnitt laut BNatSchG) ist auch in den Sommermonaten zulässig, aber auch hierbei gilt der dreijährige Ruhezeitraum nach der Maßnahme, so dass dies aus landwirtschaftlicher Sicht nicht zu empfehlen ist. Die einzigen Ausnahmen bilden das händische Entfernen einzelner Äste, z. B. zur Freihaltung von Koppeleinfahrten und die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung öffentlicher Straßen und Wege, diese sind zu einem beliebigen Zeitpunkt im Jahr unter Beachtung der Artenschutzbelange möglich. Auf Grünland ist das Freischneiden von Zäunen zur Sicherstellung der Stromdurchleitung ganzjährig zulässig.
Zum Vergrößern auf die Grafik klicken